Großbrand bei Roeren: Zahlen muss immer die Versicherung
Brandstiftung: Auch bei erwiesener grober Fahrlässigkeit wird der Verursacher kaum in Regress zu nehmen sein, sagt der Verband.
Krefeld. Die Beweislage im Ermittlungsverfahren um den Großbrand in der Krefelder Holzhandlung Roeren mit einem Gesamtschaden von 30 Millionen Euro (wir berichteten) ist dünn. Das Eingeständnis eines 57-Jährigen, er habe heimlich in der Gartenmöbelausstellung geraucht und — vielleicht — die Kippe nicht ordentlich gelöscht zu haben, wird jede Haftpflichtversicherung dazu veranlassen, den Schaden herunter zu rechnen. Oder gar die Regulierung abzuweisen.
„So lange es kein Beweisstück gibt, dass eindeutig dem Verursacher zuzuordnen ist, wird eine Versicherung sagen: ,Es könnten doch noch andere vor dem Brandausbruch in der Halle geraucht haben.“ Das ist die Einschätzung von Katrin Rüter de Escobar, Expertin für Schaden und Unfall beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungen (GDV) in Berlin.
Sollte es sich gar um einen Mitarbeiter des in Flammen aufgegangenen Betriebes handeln, wäre eine Privathaftpflicht ohnehin aus dem Spiel. Dann sei eventuell die Berufshaftpflicht gefordert. Geprüft würde selbstverständlich auch der Brandschutz, so Katrin Rüter de Escobar. Dieser Aspekt könnte bei der Regulierung der Schäden in den abgebrannten Betrieben des Gewerbeparks eine größere Rolle spielen, in deren dick gedämmten Dächern sich unbemerkt von der nebenan löschenden Feuerwehr Brandnester entwickeln konnten.
Grundsätzlich, so die GDV-Sprecherin, habe der Sachversicherer des Objektes möglichst zeitnah zu zahlen, um ebenfalls versicherte Betriebsausfälle durch einen Wiederaufbau möglichst gering zu halten. Für eher unwahrscheinlich hält es die Versicherungsexpertin, dass der Verursacher selbst im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung persönlich in Haftung genommen wird. Einen Schaden in dieser Höhe wird er ohnehin nur zu einem Bruchteil bis zu seinem Lebensende abstottern können.
Selbst in Polizeikreisen herrscht Verwunderung über die Aussage des 57-Jährigen. Die Frage ist, ob er sie bis zu einem Prozess vor dem Krefelder Landgericht aufrecht erhält — insbesondere die genannte Zeit (17 Uhr, drei Stunden vor Ausbruch der Feuersbrunst am 9. Juli). Andere Aussagen im Rahmen der Hauptverhandlung könnten dem Prozess eine Wendung geben.