Gericht Messerattacke: Haftstrafe für Mordversuch am besten Freund

18-jähriger Krefelder hat aus einem Hinterhalt mehrmals auf seinen Kumpel eingestochen.

Foto: Samla

Mit seinen letzten Worten vor Gericht versucht sich der Angeklagte noch einmal zu entschuldigen. Sein Opfer B. sitzt im Zuschauerraum, will das, was der junge Mann auf der Anklagebank sagt, aber gar nicht hören. Zu tief sitzt der Schmerz und das Unverständnis über das, was ihm sein ehemals bester Freund am Abend des 19. Juni angetan hat.

Zur Urteilsverkündung kommt B. gar nicht mehr in den Saal 167 des Krefelder Landgerichts und wird somit auch nur aus Erzählungen erfahren, dass der Angeklagte das Urteil regungslos zur Kenntnis nimmt. Er muss für viereinhalb Jahre ins Gefängnis. Nach Auffassung des Gerichts soll er sein Opfer am Tattag unter einem Vorwand zu sich nach Hause eingeladen haben, um es dann aus einem Hinterhalt mit einem Messer anzugreifen. Das Opfer war durch die Attacke damals lebensgefährlich verletzt worden.

Staatsanwalt Thomas Pelka hatte eine fünfjährige Haftstrafe für den Angeklagten gefordert. Die Verteidigung plädierte auf ein milderes Urteil und hielt eine Haftstrafe deutlich unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft für angemessen. Der Rechtsanwalt des Nebenklägers empfand die Forderung der Staatsanwaltschaft für zu gering.

Eine Woche vor der Tat brach der Kontakt zwischen den Freunden ab

Nach der Motivation für die Tat hatten die Verfahrensbeteiligten an den beiden Tagen der Hauptverhandlung vergebens gesucht. Klar ist einzig und allein, dass Täter und Opfer sehr eng befreundet waren und über Jahre regelmäßig Zeit miteinander verbrachten. Beide tanzten leidenschaftlich gerne Breakdance, waren dabei als Team sehr erfolgreich.

Eine Woche vor der Tat ließ der Angeklagt dann den Kontakt mehr oder weniger abreißen. Vorher vertraute er seinem besten Freund B. an, dass sein Vater homosexuell sei und sich geoutet hätte. Nach Angaben von B. und weiteren Freunden wäre dieses Thema innerhalb des Freundeskreises niemals ein Problem gewesen oder geworden.

T. hatte vor Gericht lediglich gesagt, dass er sich in der Freundschaft zu B. unter Druck gesetzt gefühlt habe und sich keinen anderen Ausweg wusste, als seinen besten Freund zu töten. Dazu fertigte der 18-Jährige vor der Tat einen Ablaufplan an, auf dem in vier Schritten beschrieben stand, wie er die Attacke auf B. ausführen wollte. Auch aufgrund dieses Zettels geht das Gericht davon aus, dass der in der Anklage beschriebene Vorwurf der versuchten Tötung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zutrifft.

„Sie haben Ihr Opfer bewusst zu sich gelockt, maskiert im Gebüsch gewartet und dann hinterrücks angegriffen. Zudem sind Sie dem Verletzten nach der ersten Attacke auf seiner Flucht rund 500 Meter gefolgt und haben ihn immer wieder attackiert“, erklärte die Vorsitzende Richterin im Anschluss an die Urteilsbegründung. Der Täter hatte erst nach dem Eintreffen von Passanten von seinem Opfer abgelassen und war geflüchtet. Nur durch den couragierten Einsatz mehrerer Ersthelfer sei es nach Ansicht des Staatsanwaltes zu verdanken, dass das Opfer trotz einer lebensgefährlichen Stichverletzung überlebte.

Psychische Erkrankungen bei dem Angeklagten hatte ein Gutachter, der B. während seiner Zeit in der Untersuchungshaft an drei Terminen besuchen konnte, ausgeschlossen. Strafmildernd bewertete das Gericht das Geständnis des Angeklagten, der sich am Tag nach der Tat der Polizei gestellt hatte.