Bericht zur Baumschutzsatzung 52 Bäume im Stadtgebiet gefällt

Haan · 75 Anträge auf Fällgenehmigung sind bei der Stadt Haan im vergangenen Jahr eingegangen. 52 wurden ohne Auflagen genehmigt. Die Details erläutert ein Bericht des städtischen Betriebshofes.

Das Fällen eines Baumes ist durch die 2023 beschlossene Baumschutzsatzung erschwert worden.

Foto: dpa/Swen Pförtner

Viele Bäume im Stadtgebiet hatten mit den trockenen Sommern 2020 bis 2023 zu kämpfen. Das geht aus einem Bericht des städtischen Bau-und Betriebshofs hervor, der in der kommenden Woche im Fachausschuss für Stadtentwicklung, Planung und Bau vorgestellt wird. Gerade die Birken und Eschen wiesen demnach deutliche Vitalitätsschwächen auf.

Insgesamt sind im Jahr 2024 dem Bericht zufolge 75 Anträge auf Fällgenehmigung bei der Stadt eingegangen. Sie wurden wie folgt beschieden:

- 52 wurden genehmigt (Pilzbefall, Stand/Bruchsicherheit, abgestorben, Bautenschutz);

- 13 Anträge wurden nur unter Auflage entsprechender Nachpflanzung genehmigt, 27 Nachpflanzungen gab es;

- fünf Anträge wurden abgelehnt;

- fünf waren als Baumpflegemaßnahme (Rückschnitt im Rahmen des Baumerhalts) deklariert.

„Aufgrund der genannten Nachpflanzungen wurden keine Ausgleichszahlungen angeordnet“, heißt es dazu in dem Bericht. Im Juni des Jahres 2023 hatte der Haaner Stadtrat die Baumschutzsatzung für Bäume im Stadtgebiet beschlossen. Sie wird seitdem vom städtischen Sachgebiet Stadtbäume, Forst und Baumkataster umgesetzt. Im Rahmen des Berichtswesens muss der Betriebshof regelmäßig erläutern, inwieweit die Satzung umgesetzt und vollstreckt wurde.

Zusätzlich zu den trockenen Sommern der Jahre 2020 bis 2023 und den dadurch verursachten Schäden begünstigte feucht-warmes Frühjahrswetter dem Bericht zufolge das Pilzwachstum, sodass auf geschwächten Bäumen oft holzzerstörende Pilzarten zu beobachten gewesen seien. Gerade Birkenporling, Hallimasch und das Falsche Weiße Stängelbecherchen (Eschentriebsterben) haben demzufolge die meisten Verluste herbeigeführt. „Ob und wie das Jahr 2025 im Trend ausfallen wird, ist erst am Ende der kommenden Vegetationszeit zu erkennen“, heißt es wörtlich in dem Bericht.

Baumschutzsatzung schreibt Ausgleichspflanzungen vor

Positiv hervorzuheben sei, dass bei Fällungen, bei denen keine Pathogene Ursache des Antrages waren, die Bürgerschaft „eine Nachpflanzung gerne durchgeführt hat“. Somit seien viele junge klimaresistente Bäume in den Gärten nachgepflanzt worden. „Hier half den Bürgern oft der fachliche Rat der Stadtmitarbeiter und die Pflanzempfehlung als Anlage der Satzung“, führt der Bericht weiter aus.

Die Baumschutzsatzung schreibt normalerweise bei Fällanträgen, die nach § 6, (Absatz 1 b und Absatz 2) genehmigt wurden, eine Ausgleichspflanzung von mindestens drei standortgerechten Bäumen vor. Dieses Verhältnis kann der Stadt zufolge jedoch manchmal vor Ort nicht umgesetzt werden. Verwende der Antragsteller beispielsweise einen deutlich leistungsfähigeren Baum in Bezug auf CO2-Bindung, Schattenwurf oder auch Blütenangebot, könne die Fällung trotz einer geringeren Anzahl an Ersatzbäumen genehmigt werden. Bewertungen des zu fällenden Baumes nach Vitalität, alten Pflegemaßnahmen, alten Sturm- oder Bauschäden, vorgelegten Baumgutachten et cetera, können die Anzahl der Ausgleichspflanzungen ebenfalls reduzieren.

Die 2023 mit einer Mehrheit von 18 zu 13 Stimmen verabschiedete Baumschutzsatzung stellt erstmals auch Obstbäume unter Schutz. Die GAL hatte seinerzeit den Antrag gestellt. Ein über alle Parteigrenzen hinweg besetzter Arbeitskreis arbeitete danach zusammen mit der Stadt den Text der Satzung aus, die helfen soll, willkürliche Fällungen zu erschweren. Auch will man mit ihrer Hilfe einen genaueren Eindruck von Anzahl und Beschaffenheit der Obstbäume in der Gartenstadt erhalten.

Hecken wurden nicht in die Liste der schützenswerten Gehölze aufgenommen, obwohl auch sie einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung von Tierarten wie etwa dem Spatz leisten. Sie in die Satzung hineinzunehmen, so hatte die Stadt argumentiert, sei rechtlich nicht möglich. Zudem wird die Satzung nicht in den Außenbereichen der Stadt angewandt.

Verboten ist es, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern, besonders, wenn dadurch das weitere Wachstum beeinträchtigt wird. Das gilt unter anderem auch für das Anbringen von Verankerungen und Gegenständen, die Bäume schädigen können.