Stadtrat tagt am 4. Februar GAL will bei Grundsteuer Gestaltungsspielraum nutzen

Haan · Die Fraktion der Grün-Alternativen Liste plädiert bei der Steuerbelastung für eine Unterscheidung zwischen Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken.

Die GAL plädiert bei der Grundsteuer B für getrennte Hebesätze bei Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.

Foto: dpa-tmn/Christin Klose

(peco) Am Dienstag, 4. Februar, entscheidet der Haaner Stadtrat in einer Sondersitzung über die zukünftige Gestaltung der Steuer-Hebesätze. Eine wichtige Beschlussfassung, denn mit Hilfe des Hebesatzes ermitteln die Gemeinden, wie viel Gewerbesteuer ein Unternehmer zu bezahlen hat bzw. wie hoch die Steuerschuld von Grundstückseigentümern anzusetzen ist. Das hat konkrete Auswirkungen auf die Stadtkasse, aber eben auch für die Höhe der Belastungen, die Bürger und Unternehmen tragen müssen.

In Haan hat die GAL jetzt im Vorfeld der Sitzung noch einmal für die Einführung einer differenzierten Grundsteuer B geworben. Einen entsprechenden Antrag hatte die Fraktion bereits in der letzten Ratssitzung gestellt. Die Grundsteuer B ist eine Gemeindesteuer, zu deren Zahlung jeder Eigentümer eines bebauten oder bebaubaren Grundstücks sowie eines Gebäudes verpflichtet ist. Seit Jahresbeginn können die Kommunen jedoch zwei Hebesätze für die Grundsteuer festsetzen; einen für Wohngrundstücke und einen für Nichtwohngrundstücke. „Viele Städte in NRW haben bereits differenzierte Hebesätze eingeführt“, berichtet GAL-Fraktionschef Andreas Rehm. So könne die ungleiche Verteilung, die sich durch die Grundsteuerreform ergebe, etwas besser ausgeglichen werden.

„Die Nebenkosten sind in den letzten Jahren stark gestiegen und führen gerade auch bei Mietern zu einer hohen, manchmal kaum stemmbaren Belastung“, betont Rehm. Die Grundsteuer B sei ein Teil davon. Im Gegensatz zu Gewerbetreibenden könnten die Bürger die Grundsteuer nicht als Ausgaben steuerlich mindernd geltend machen, sondern würden unmittelbar belastet.

Die Stadtverwaltung schlägt einen einheitlichen neuen Steuersatz von 637 Prozentpunkten vor. „Da die neuen Grundsteuerwerte gerade im Bereich der Wohngebäude nach der Neubewertung zum 1.Januar 2022 eher gestiegen und die sogenannten Nichtwohngebäude meist mit niedrigeren Werten aus der Neubewertung hervorgegangen sind, wird das Wohnen durch diese Erhöhung über die Maßen belastet“, argumentiert die GAL.

(peco)