Laut Stadtverwaltung führt das Gericht in dem Beschluss (Aktenzeichen 5 L 966/10) aus, die Stadt habe bei der Auswahl, an welchen der Gesamtschuldner sie ihren Bescheid richte, "ein sehr weites Ermessen, um ihre Forderung rasch und sicher zu verwirklichen". Die Stadt dürfe denjenigen in Anspruch nehmen, der ihr dafür geeignet erscheint. Das Gericht sehe daher keine Pflicht der Stadt, ihre Forderung auf jeden einzelnen Miteigentümer aufzuteilen.
Die Verwaltung betont allerdings: "Obwohl die Rechtslage eindeutig ist, bleibt die Stadt bei ihrer Zusage, den Besitzern von Gemeinschaftseigentum bei der Abrechnung der Abwassergebühren zu helfen." Weiterhin werde angeboten, auf Antrag in neuen Einzelbescheiden auch eine rechnerische Aufteilung auf die einzelnen Miteigentümer nach den jeweiligen Anteilen am Gemeinschaftseigentum vorzunehmen. Bei Fragen dazu: Tel. 02162/101271 oder 101273.