Investor will mit Bau am Bunten Garten auf jeden Fall beginnen
Rolf Müller sieht trotz Klage eines Anwohners für Käufer kein Risiko.
Für die Anwälte des Bunte-Garten-Anwohners Dr. Reiners ist der Sachverhalt klar: „Der im Frühjahr 2014 aufgestellte Bebauungsplan ist wegen eines Verstoßes gegen europäisches Luftreinhalterecht unwirksam.“ Für Rolf Müller, Geschäftsführer der Projektgesellschaft Bunter Garten MG, steht dagegen fest: „Wir werden wie geplant im Dezember dieses Jahres mit dem Bau der vier Punkthäuser beginnen. Denn es gibt für den ersten Abschnitt einen gültigen Bebauungsplan, und der ist rechtskräftig.“ Interessenten sollten sich nicht verunsichern lassen, so Müller.
Auch Oberbürgermeister Hans Wilhelm Reiners, kommissarisch für Bauen und Planung bei der Stadtverwaltung zuständig, erkennt keine Probleme, dass nicht zeitnah mit dem Bau der mehrgeschossigen Häuser begonnen werden kann. „Bei Bebauungsplanverfahren wird der Luftreinhalteplan nicht daneben gelegt und das Baugebiet nicht daraufhin verglichen, ob es mögliche Beeinträchtigungen gibt“, sagt Reiners. Der Luftreinhalteplan sei ein Konzept, das Richtwerte definiert und festlegt, wie sie erreicht werden können. Reiners: „Der Luftreinhalteplan macht keine grundstücksscharfen Aussagen für ein Baugebiet. Er ist nicht Messlatte für ein Bebauungsplanverfahren.“
Die Anwälte des Anwohners sagen, dass der Fehler der Stadt offenkundig sei, denn der städtische Amtsarzt habe bei seiner Stellungnahme ausdrücklich festgehalten, dass die Luftschadstoffimmissionen im Plangebiet nicht ermittelt wurden. Doch selbst wenn das Oberverwaltungsricht (OVG) Münster, das über den Normenkontrollantrag entscheiden wird, einen Abwägungsfehler bei der Stadt erkennen sollte, ist es möglich, diesen zu „heilen“: Davon sprechen Planer, wenn sie Mängel rückwirkend beseitigen müssen. In diesem Fall würde vermutlich ein Gutachten beauftragt und der Bebauungsplan darum ergänzt werden.
Rolf Müller ist sicher: „Für Investoren und Käufer besteht kein Risiko. Selbst eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans schlägt nicht auf die Baugenehmigungen durch.“