Mönchengladbach Gericht verurteilt Ex-Kita-Kassenwart
Mönchengladbach. · Weil der Angeklagte 31.500 Euro abgezweigt hat, erhielt er eine Bewährungsstrafe.
Ein ehemaliges aktives Fördermitglied eines Mönchengladbacher Kindergartens wurde am Donnerstag wegen Veruntreuung zu einem Jahr Bewährungsstrafe verurteilt. Zudem ordnete ein Richter des Amtsgerichts die Einziehung einer Summe in Höhe von 6865 Euro an.
Der Angeklagte war zwischen 2011 und 2018 Kassenwart eines Kita-Fördervereins, kümmerte sich um Vereinsbuchführung und Kontoverwaltung. Laut Anklage soll er sich in dieser Zeit an Spendengeldern für die Kindertagesstätte in christlicher Trägerschaft bereichert haben: Insgesamt soll er 238 Mal unerlaubt und über einen längeren Zeitraum auch unentdeckt in die Kasse gegriffen haben. Erste Ermittlungen hatten einen Schaden von mehr als 42 000 Euro ergeben, einige Fälle waren aber zum Zeitpunkt der Anklageerhebung schon verjährt. Somit ergab sich laut Anklage eine Summe von mehr als 31 500 Euro, die der Mann in die eigene Tasche gesteckt haben soll.
Während der Verhandlung wurde ein Großteil der Anklagepunkte aus den Jahren 2014 bis 2016 eingestellt, weil die einzelnen Vorfälle nicht mehr genau nachvollzogen werden konnten. Von den angeklagten Taten blieben am Ende 51 Fälle im Zeitraum zwischen 2015 und 2018 übrig, für die er nun verurteilt wurde. Die Gesamtsumme der Veruntreuungen belaufe sich auf rund 21 000 Euro. Bei den einzelnen Taten ging der Angeklagte unterschiedlich vor: Mal soll er sich Kleinstsummen von etwa fünf Euro, teilweise deutlich größere Summen angeeignet haben.
Ein Grund für die milde Strafe sei laut Urteilsbegründung das Teilgeständnis des Mannes, und die Tatsache, dass ihm die Veruntreuung über einen längeren Zeitraum sehr leicht gemacht worden sei. Mit dem Urteil folgte der Richter der Staatsanwaltschaft, die eine Bewährungsstrafe gefordert hatte.
Von den hinterzogenen Geldern hat der Angeklagte bereits 22 500 Euro zurückgeführt. Somit einen Betrag, der die ihm im Verfahren zuzuordnenden illegalen Entnahmen überstieg. Da es sich bei den Geldern um „illegal bezogene“ Einnahmen handele, wird die Größe des einzuziehenden Geldbetrags aber auf Basis der ältesten geltend zu machenden Forderung errechnet. Somit ergibt sich ein Betrag von knapp 6900 Euro, bei dem es sich laut Aussage des Richters nicht um eine Wiedergutmachung des entstandenen Schadens handele.