Urteil: Haft und Entzug für Messerstecher

Nach blutigem Streit in Rheydt wurde das Urteil verkündet.

Mönchengladbach. Für fünf Jahre und zehn Monate hat das Landgericht den Krefelder Pascal S. (26) ins Gefängnis geschickt. Elf Monate der Freiheitsstrafe muss er absitzen, dann folgt die Einweisung in eine Entziehungsanstalt — der Mann gilt als schwer heroinabhängig.

Die Richter folgten dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Verteidigung hatte versucht, sie davon zu überzeugen, dass es keine Absicht gegeben hätte, das 40-jährige Opfer zu töten. Richter Lothar Beckers sprach aber von einem „Eventualvorsatz“.

Es sei nicht das erste Ziel des Angeklagten gewesen, sein Opfer zu töten, sondern es einfach nur loszuwerden. Dabei habe er aber Mittel eingesetzt, die zum Tode führen können. Das Mittel war ein zweischneidiges Messer mit einer acht Zentimeter langen Klinge, das der Angeklagte auf der Flucht entsorgt hatte.

Die Ärzte stellten einen Stich mit einer Tiefe von mindestens zehn Zentimetern fest, der eine Rippe durchstoßen und die Leber verletzt hatte. Ohne sofortige Hilfe wäre das Opfer verblutet. „Ein paar Zentimeter daneben — und er hätte den Herzbeutel getroffen“, so Beckers.

Beim Streit zwischen Täter und Opfer war es um ein Handy gegangen, das der 40-Jährige beim späteren Täter am 10. Februar auf der Hauptstraße gekauft hatte. Dabei fehlte das Ladegerät, das S. tags drauf liefern sollte. „Das hatte der Angeklagte aber nicht vor“, sagt Beckers.

Vielmehr trafen er und seine Freundin am folgenden Tag zufällig auf den Kunden. Nach einigem Hin und Her habe S. auch in seinem Rucksack ein baugleiches Ladegerät gefunden und dem Opfer zu- oder vor die Füße geworfen. Der 40-Jährige war erbost, wollte, dass S. es „ordentlich“ übergebe. Die Behauptung, er habe mit dem Messer nur drohen wollen, das Opfer sei praktisch hineingehechtet, ließen die Richter nicht gelten.

Eine verminderte Schuldfähigkeit wurde nicht festgestellt. Dafür eine Wiederholungsgefahr. Der psychologische Gutachter hat eine „emotional instabile Persönlichkeitsstörung“ erkannt.

Strafmildernd wirkten das Teil-Geständnis und die für die Richter „ehrliche und von Reue getragene“ Entschuldigung beim Opfer. Zu Ungunsten des Angeklagten werteten sie, dass das Opfer auch heute noch an den Folgen der Tat leidet, im Bauchbereich sind noch Taubheitsgefühle vorhanden — ob sie jemals weggehen, ist ungewiss.