Dormagen: Wer muss Gehwege streuen und räumen?
Die Anlieger sind auf einigen Straßen selbst für den Winterdienst verantwortlich.
Dormagen. Der Winter ist eingebrochen. Damit stellt sich für viele Hauseigentümer auch wieder die Frage nach der Räum- und Streupflicht. Diese betrifft nicht nur die Gehwege. Oft sind die Anlieger ebenso für den Winterdienst auf den Straßen verantwortlich. Im Gegenzug dafür zahlen sie keine Straßenreinigungsgebühren.
Die Stadt weist darauf hin, dass alle Gehwege im Stadtgebiet von den anliegenden Grundstückseigentümern in einer Breite von mindestens 1,50Meter von Schnee und Eis freizuhalten sind. Falls kein Gehweg vorhanden ist, muss ein ausreichend breiter Streifen für Fußgänger am Rand der Straße geräumt oder abgestreut werden. Gehwege mit Baumbeständen oder angrenzender Begrünung dürfen nicht mit Salz oder sonstigen Auftaumitteln gestreut werden.
Bei dem Winterdienst auf den Straßen gibt es einige Änderungen. Die Technischen Betriebe Dormagen (TBD) nehmen den Winterdienst seit dem 1. Januar grundsätzlich nur noch auf Straßen wahr, für die eine städtische Reinigungspflicht gilt. In der Vergangenheit wurden einige Straßen im Stadtgebiet freiwillig von den TBD gestreut, auf denen die Anwohner auch bisher schon für diese Aufgabe zuständig waren.
Dies betrifft die Dantestraße, die Heerstraße, die Balgheimer Straße, die Leckenhofstraße, die Roßlenbroichstraße, die Straße In der Kuhtrifft, die Wiesenstraße (vom Mühlenparkplatz bis Rheinfeld), die Pfauenstraße und die Weingartenstraße. Dort müssen die Anwohner, die von Straßenreinigungsgebühren befreit sind, ab sofort selbst den Winterdienst sicherstellen.
Alle Straßen, auf denen die Anwohner selbst für den Winterdienst verantwortlich sind, sind in einer Liste auf der städtischen Website unter Bürgerservice/Winterdienst aufgeführt. Ebenso kann diese Liste im städtischen Steueramt an der Kölner Straße93 eingesehen werden.
Die Räum- und Streupflicht gilt von Montag bis Samstag von 7 bis 20Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr. In dieser Zeit müssen Schnee und Glätte unverzüglich beseitigt werden. Kommen die Anlieger ihrer Streupflicht nicht nach, droht ihnen bei Unfällen eine Schadenshaftung. Red