Missbrauch nicht zu beweisen: Freispruch
Ein Grevenbroicher war angeklagt, sich an einem jungen Mann vergangen zu haben. Bewiesen werden konnte das nicht.
Grevenbroich. Ein Grevenbroicher (42) musste sich gestern wegen sexuellen Missbrauchs vor der Ersten Jugendkammer des Mönchengladbacher Landgerichts verantworten. Der Mann wurde freigesprochen.
Schon am 8. April des vergangenen Jahres hatte das Mönchengladbacher Jugendschöffengericht den 42-jährigen Grevenbroicher vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von widerstandsunfähigen Personen freigesprochen. Doch damit war die Staatsanwaltschaft nicht einverstanden. Sie hatte mit Erfolg gegen das Urteil Berufung eingelegt. Doch am Ende war dem Angeklagten der Missbrauch des zur Tatzeit schlafenden Opfers (19) nicht nachzuweisen. Deshalb musste er gestern im Prozess erneut auf der Anklagebank Platz nehmen.
Der 19-Jährige in seiner Aussage
Der Grevenbroicher erinnerte sich im Gerichtssaal an den 3. Juni 2012. Damals waren die beiden Grevenbroicher, Mitglieder eines Vereins, auf einem Ausflug nach Rüdesheim unterwegs. Die Aussagen ließen sofort erkennen, dass übermäßiger Alkoholgenuss auf dem Vereinsausflug eine Hauptrolle gespielt hat. Damals hatten der Angeklagte und der junge Mann in einem Doppelzimmer gemeinsam übernachtet. Beide waren offenbar stark alkoholisiert.
Der 19-jährige schilderte, dass er damals durch sexuelle Handlungen des Zimmergenossen wach geworden sei. „Der Angeklagte hat an mir rumgefummelt. Ich war total betrunken, lag mit den Klamotten im Bett. Aber am Morgen war ich unbekleidet“, lautete die Aussage des 19-Jährigen.
Dagegen erinnerte sich der angeklagte Grevenbroicher ganz anders: „Ich habe mich nicht an dem schlafenden Mann vergangen.“ An einvernehmlichen Sex konnte er sich allerdings auch nicht erinnern. Dabei berief sich der 42-Jährige auf alkoholbedingte Erinnerungslücken. Doch der jüngere Mann beteuerte, er sei damals wachgeworden, als sich der Angeklagte „an meinen Genitalien zu schaffen machte“.
Die Staatsanwältin hatte schließlich eine Bewährungsstrafe von 18 Monaten für den Angeklagten gefordert. Doch nach widersprüchlichen Zeugenaussagen wurde die Berufung verworfen und der Angeklagte freigesprochen.