Neuss: Urteil - Freizeit-Radfahrer brauchen keinen Helm

Anders als der Rennrad-Fahrer darf der Tourenrad-Radler in der Stadt oben ohne bleiben.

<strong>Neuss. Der Unfall geschah auf der Neusser Furth. Ein Radfahrer aus Dormagen musste vollbremsen, weil er nicht eine Fußgängerin auf dem Radweg umfahren wollte. Das Vorderrad blockierte, der Fahrer stürzte und verletzte sich schwer. Der Unfall hat jetzt ein Grundsatzurteil nach sich gezogen. Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschied: Ein Freizeitradfahrer, der im innerstädtischen Verkehr ein nicht für den Sporteinsatz konzipiertes Rad benutzt, muss - anders als ein Radrennfahrer - keinen Helm tragen.

Der Radfahrer hatte damals keinen Helm getragen. Nach dem Unfall verklagte der Dormagener die Fußgängerin aus Neuss auf Schmerzensgeld, die konterte, der Mann habe sich nicht mit einem Helm geschützt und sei dadurch mitverantwortlich für seine Verletzungen.

Im Februar hatte das Oberlandesgericht in einem anderen Fall entschieden. Damals hatte sich ein Rennradfahrer ohne Helm nach einer Vollbremsung beim Sturz verletzt. Die Schadenersatzklage dieses Fahrers wies das Gericht mit der Begründung zurück: Wer mit seinem Rennrad seinen Freizeitsport auf öffentlichen Straßen ausübt, muss grundsätzlich einen Schutzhelm tragen. Anderfalls trifft ihn bei einer Verletzung eine Mitschuld.

So gibt es nun eine differenzierte Rechtsprechung zur Frage der Helmpflicht. In dem Neusser Fall stellten die Richter jedenfalls ausdrücklich fest: Da der Kläger ein gewöhnliches Tourenrad benutzte und auf dem innerstädtischen Radweg mit einer Geschwindigkeit von etwa 15 Kilometern pro Stunde unterwegs war, musste er auch keinen Schutzhelm tragen.