Unterhalt: Analyse - Keine Kinder erster und zweiter Klasse

Das Karlsruher Bundesverfassungsgericht verbietet die bisherige Benachteiligung nicht ehelicher Kinder im Unterhaltsrecht. Die Politiker müssen nun analysieren, ob sich das Urteil auf das neue Unterhaltsrecht auswirken könnte.

Karlsruhe. Ein Kind aus wilder Ehe kann bisher arg im Hintertreffen sein. Trennen sich seine Eltern, so ist es ab dem dritten Geburtstag zwar nicht ganz auf sich allein gestellt. Aber der eine Elternteil, der ihm noch verblieben ist, muss wieder arbeiten gehen, weil der andere ab diesem Zeitpunkt den Betreuungsunterhalt nicht mehr zahlen muss. Anders die Situation, wenn die Eltern verheiratet waren. Hier hat das Kind den betreuenden Elternteil mindestens bis zum achten Lebensjahr ganz für sich. Und Vollzeit muss der geschiedene und betreuende Partner erst arbeiten, wenn das Kind das 15. Lebensjahr vollendet hat. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts muss diese Ungleichbehandlung abgestellt werden. In dem von Karlsruhe entschiedenen Fall lag der Betreuungsunterhalt für das nicht eheliche Kind bei etwa 630 Euro im Monat. Nach drei Jahren war Schluss. Wäre die Mutter mit dem Erzeuger verheiratet gewesen, hätte ihr der Anspruch fünf Jahre länger zugestanden. In dieser Ungleichbehandlung liege ein klarer Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 5 des Grundgesetzes, urteilte das Bundesverfassungsgericht. Danach sind nicht ehelichen Kindern gleiche gesellschaftliche Bedingungen zu schaffen wie ehelichen Kindern.

"Hier wird mit zweierlei Maß gemessen"

Doch beim Betreuungsunterhalt werde "mit zweierlei Maß gemessen", rügten die Richter. "Wie viel ein Kind an persönlicher elterlicher Betreuung und Zuwendung bedarf, richtet sich nicht danach, ob es ehelich oder nichtehelich geboren ist." Die Richter wollen dabei dem Gesetzgeber keineswegs bei der Frage hereinreden, ob es der kindlichen Entwicklung dienlich ist, wenn es ab dem dritten Lebensjahr einen Kindergarten besucht. Wenn aber dem betreuenden Elternteil eine Arbeitsaufnahme zugemutet werde, weil das Kind ja eine Kita besuchen kann, dann müsse für eheliche und nicht eheliche Kinder der gleiche Maßstab gelten. Es dürfe nicht sein, dass ein geschiedener Ehepartner die Wahl zwischen Fremd- und Eigenbetreuung habe, ein bloßer Ex-Lebenspartner aber nicht. Eigentlich sollte schon in den nächsten Tagen das neue Unterhaltsrecht verabschiedet werden. Nun müssen die Politiker erst einmal analysieren, wie sich der Richterspruch auf die verabredeten Regelungen auswirkt.