Urteil: Spielende Kinder sind kein Grund für Kündigung
Das Landgericht Wuppertal gibt einer Familie recht, die sich gegen eine Räumungsklage ihres Vermieters wehrte.
Wuppertal. Darf ein Hausbesitzer seinen Mietern kündigen, weil deren Kinder unerlaubt und laut auf dem Garagenhof nebenan spielen? Darf er nicht - urteilte das Landgericht in Wuppertal und gab damit einer jungen Familie mit drei Kleinkindern recht, die sich in einem Berufungsprozess gegen eine Räumungsklage gewehrt hatte.
Schauplatz war ein Mehrfamilienhaus mit angrenzendem Spielplatz und Garagenhof, auf dem das Spielen per Hinweisschild grundsätzlich verboten ist. Nachdem die Kinder sich dennoch dort aufhielten, andere Hausbewohner über Lärm klagten und die Miete kürzten, kam es zur Kündigung.
Das Amtsgericht gab der Räumungsklage des Vermieters in erster Instanz statt (Aktenzeichen 16 S 25/08). Das Landgericht hingegen sprach sich am Dienstag gegen die Kündigung aus: Sie komme erst in Betracht, wenn die Nachbarn stark beeinträchtigt seien. Im Wuppertaler Fall könne von Beeinträchtigung nicht die Rede sein: Angesichts vieler Kinder in der Wohnanlage und mit Blick auf den Spielplatz sei Lärm beim Spielen durchaus hinzunehmen. Der Mietstreit ist rechtskräftig entschieden, da die Zivilkammer eine Revision nicht zugelassen hat.
Während der Verhandlung wiesen beide Seiten darauf hin, dass die Entscheidung grundsätzlicher Art ist.
Den wiederholten Verstoß gegen das Spielverbot mit Wissen der Eltern wertete der Anwalt des Vermieters als erhebliche Pflichtverletzung - auch mit Blick auf ältere Mitbewohner, die sich über Ruhestörung beschwert hatten.
Der Anwalt der Familie wertete den Streit hingegen als symptomatisch für eine Gesellschaft, die die Belange von Kindern aus den Augen verloren habe.