Frage der Formulierung: Beim Arbeitszeugnis auf Nuancen achten
Berlin (dpa/tmn) - Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf ein wohlwollend geschriebenes Arbeitszeugnis. Gut klingende Formulierungen müssen aber noch lange nichts Gutes heißen. Nicht der Ton macht die Musik.
Selbst die Reihenfolge der Bewertungskriterien ist entscheidend.
Zeugnisse kennen die meisten aus der Schule. Doch auch im Arbeitsleben gibt es Noten. Zum Beispiel beim Jobwechsel: Verlässt ein Mitarbeiter sein Unternehmen, hat er einen gesetzlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis (Paragraf 109 Gewerbeordnung). Anders als in der Schule hat der Arbeitnehmer dabei aber die Qual der Wahl: Er kann sich ein einfaches Arbeitszeugnis ausstellen lassen. Darin stehen nur die persönlichen Daten sowie Art und Dauer der Beschäftigung. Oder er nimmt ein qualifiziertes - mit Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.
Befürchten Arbeitnehmer kein schlechtes Arbeitszeugnis, sollten sie ein qualifiziertes anfordern. Denn sind die Noten gut, können sie damit beim künftigen Arbeitgeber einen guten Eindruck machen. Aber kommt es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wegen eines Zeugnisses zum Streit, geht es in der Regel immer um ein qualifiziertes. „Oft fühlen sich Arbeitnehmer zu schlecht bewertet“, sagt Michael Henn, Präsident des Verbandes deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VdAA).
Dabei ist für Mitarbeiter oft gar nicht leicht zu durchschauen, was in ihrem Arbeitszeugnis eigentlich steht. Denn statt Schulnoten gibt es dort meist nur wohlklingende Formulierungen. Arbeitnehmer sollten bei den Nuancen deshalb ganz genau hinsehen. Ein Beispiel: Die Formulierung „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ ist gleichbedeutend mit der Schulnote „sehr gut“. Dagegen bedeutet „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ nur ein „gut“. Fehlt zudem die Betonung „stets“, handelt es sich lediglich um ein befriedigendes Arbeitszeugnis.
Ein weiterer Stolperstein ist die Schlussformel. Dort steht dann zum Beispiel: „Wir danken Herrn Müller und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“ Viele lesen über den Satz am Ende hinweg. Doch das ist ein Fehler. Denn fehle eine Dankesformel am Ende, könne das sogar ein eigentlich positives Zeugnis abwerten, sagt Klaus-Dieter Franzen, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Bremen. Arbeitnehmer sollten deshalb schauen, ob eine entsprechende Formel am Ende steht. Ein Recht auf dankende Worte gibt es jedoch nicht. Das hat im Dezember 2012 das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Az.: 9 AZR 227/11).
Unterschreiben sollte das Arbeitszeugnis der Geschäftsführer, Personalchef oder Abteilungsleiter. Ansonsten gilt: Vom Tenor her muss der Text wahrheitsgetreu, aber wohlwollend sein. Denn Mitarbeiter können verlangen, dass das Arbeitszeugnis ihr Fortkommen nicht unnötig erschwert. Krankheiten oder Straftaten, die nichts mit der Arbeit zu tun haben, dürfen nicht erwähnt werden.
Manchmal ist der Tenor aber nicht so wohlwollend wie erwartet. In so einem Fall sollten Arbeitnehmer sofort um Nachbesserung bitten, empfiehlt Franzen. Egal, ob Rechtschreibfehler und schlechte Bewertung: Manchmal sei das schlechte Zeugnis gar keine böse Absicht. Denn auch mancher Personalverantwortliche spreche die Zeugnissprache nicht fließend. Kommt der Chef dem Wunsch nicht nach, hilft nur die Klage am Arbeitsgericht.
Bei der Korrektur des Zeugnisses ist der Arbeitgeber an den bisherigen Zeugnistext gebunden. An der Beurteilung darf er nichts mehr ändern, wenn lediglich die Aufgabenbeschreibung korrigiert werden soll (BAG, Az.: 9 AZR 352/04).
„Immer häufiger schreiben Arbeitnehmer ihre Arbeitszeugnisse auch selbst“, sagt Jürgen Hesse, der einen Ratgeber zum Thema Arbeitszeugnisse geschrieben hat. Das klingt erst einmal gut. Der Arbeitnehmer kann sich so ins beste Licht rücken. Doch für den Mitarbeiter bringt das auch Nachteile mit sich.
Ein selbst erstelltes Zeugnis fällt meist sehr positiv aus. Darin liegt laut Hesse auch die Gefahr. „Ein Zeugnis, dass aus dem Loben nicht mehr herauskommt, weckt ebenso das Misstrauen wie ein besonders schlechtes Zeugnis.“ Er empfiehlt, Eigenlob maßvoll einzusetzen.
Zudem sollten Arbeitnehmer darauf achten, dass sie das selbst erstellte Zeugnis auch richtig gliedern: Folgend auf die Eingangsformel wird zunächst die Tätigkeit beschrieben. Dann erst folgt eine Bewertung der Leistung und des Verhaltens. Dabei muss zuerst das Betragen gegenüber Vorgesetzen, dann gegenüber Kollegen und zuletzt gegenüber Kunden bewertet werden, rät Henn. Am Ende kommt die dankende Schlussformel.
Arbeitnehmer, die ihr Zeugnis selbst schreiben, sollten sich Ratschläge von Kollegen und Freunden holen, sagt Fenimore Freiherr von Bredow, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln. Denn sie haben oft schon ein Zeugnis, von dem Mitarbeiter Formulierungen abschauen können. Wer am letzten Arbeitstag noch kein Zeugnis in der Hand hält, muss keine Panik bekommen: Der gesetzliche Anspruch auf ein Arbeitszeugnis erlischt niemals.
Literatur:
Hesse, Jürgen; Schrader, Hans-Christian: Das perfekte Arbeitszeugnis, Stark Verlag, 164 S., 9,95 Euro, ISBN-13: 978-3866684768