Bei Demenz den Versicherungsschutz überprüfen

Bochum (dpa/tmn) - Demenzkranke stehen vor großen Herausforderungen. Der schleichende Verlust des Gedächtnisses wirft für sie nicht nur viele persönliche Fragen auf. Auch Rechtliches erscheint in einem neuen Licht - etwa die Frage nach dem richtigen Versicherungsschutz.

Die Diagnose Demenz ist in der Regel ein Schock. Betroffene und Angehörige stellt eine solche Krankheit vor große Herausforderungen. Denn im Laufe der Zeit verlieren die Patienten immer mehr die Kontrolle. Das hat nicht nur Auswirkungen auf die Persönlichkeit, auch die Geschäftsfähigkeit verändert sich - mit Folgen für den Versicherungsschutz, erläutert Bärbel Schönhof von der Deutschen Alzheimer Gesellschaft (DAlzG) in Berlin. Policen sollten daher möglichst rasch überprüft werden.

Für die Kranken- und Pflegeversicherung hat die Diagnose keine Auswirkungen. Sie bestünden unverändert weiter, da sie für den Krankheitsfall abgeschlossen worden seien, erklärt Schönhof. Doch viele andere Versicherungen werden unmittelbar von der Krankheit berührt. „Man muss jede Police im Einzelfall überprüfen“, rät die Fachanwältin für Sozialrecht.

Wichtig sei immer, die Rechtsschutzversicherung bestehen zu lassen. „Viele denken, dass man die nicht mehr braucht, weil der Betroffene jetzt ins Heim geht.“ Aber das sei ein Trugschluss, denn häufig brauche man gerade die Rechtsschutzversicherung für eventuellen Streit mit der Pflegeversicherung oder anderen Leistungsträgern.

Probleme gibt es oft mit der privaten Unfallversicherung. „Oft sind nach den Versicherungsbedingungen Menschen mit bestimmten geistigen Erkrankungen nicht mehr versichert“, erklärt Kirstin Zeidler vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin. Darunter fallen auch Demenzpatienten. „Wer in Folge geistiger Verwirrung einen Unfall erleidet, würde nach den Bedingungen eines normalen Vertrags keine Leistung erhalten.“

„Faktisch bedeutet das, dass bestehende Verträge gekündigt werden und der Demenzkranke ohne Versicherungsschutz dasteht“, erläutert Peter Grieble, Versicherungsexperte bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Stuttgart. Wird eine Erkrankung der Versicherung nicht mitgeteilt, muss das Unternehmen bei einem Unfall für den Schaden nicht leisten. Allerdings müssen die Versicherer in einem solchen Fall die Beiträge rückwirkend zur Diagnosestellung erstatten. „Doch das verweigern oder vergessen viele Unternehmen“, sagt Schönhof.

Einige Versicherungsunternehmen sehen Demenzkranke zwar als versicherungsfähig an. „Doch wenn Unfälle Demenz-bedingt verursacht werden oder man Pflegestufe II erreicht, fällt man aus dem Versicherungsschutz heraus“, so Schönhof. Der GdV rät: „Überprüfen sie bestehende private Unfallversicherungen und kontaktieren sie den Versicherer, sobald eine Demenz diagnostiziert wird.“

Bei Hausrat- und Gebäudeversicherung gilt eine Demenzerkrankung oft als sogenannter Gefahr-erhöhender Umstand. „Das hat zur Folge, dass man eine Erkrankung der Versicherung melden muss, um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren“, erläutert Grieble. Die Versicherungsunternehmen können dann ihr Risiko neu kalkulieren und entscheiden, ob sie den Vertrag unverändert weiter laufen lassen, die Prämien erhöhen oder die Police kündigen wollen. Keinesfalls sollte man Risiko-erhöhende Umstände verschweigen. „Das Versicherungsunternehmen kann sich dann darauf berufen, dass die Informationspflicht verletzt wurde und muss dann einen Schaden nicht ersetzen“, erklärt Schönhof.

Bei Versicherungen des täglichen Lebens ändert sich aufgrund der Demenzerkrankung erst einmal nichts. „Der Versicherungsschutz bei der privaten Haftpflicht- und der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt weiter“, sagt Zeidler. Dennoch ist es nicht immer sinnvoll, diese Policen zu behalten. Denn die Haftpflichtversicherung greift nur, wenn der Versicherte selbst zahlen müsste. „Wenn man allerdings schuldunfähig ist, muss man nicht zahlen, und damit ist auch die Versicherung aus der Leistungspflicht heraus“, erklärt Grieble.

Ähnlich verhalte es sich mit der Kfz-Haftpflichtversicherung: „Es ist das Auto versichert und nicht die Person. Der Vertrag bleibt bestehen.“ Doch nach den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung fallen durch „Geistesstörungen verursachte Unfälle“ nicht unter den Versicherungsschutz. Die Konsequenz: War die Demenzerkrankung ursächlich für einen Unfall, zahlt die Versicherung zwar den Schaden des Unfallgegners, holt sich das Geld aber vom Versicherten zurück. „Bei fortgeschrittener Demenz kann und darf man nicht mehr fahren“, betont die DAlzG.

Grundsätzlich muss der Betroffene selbst seine Versicherung informieren. „Voraussetzung ist allerdings, dass dieser noch in der Lage ist, das Problem und die daraus resultierenden Verpflichtungen zu erkennen“, betont Schönhof. Laut Zeidler sind im fortgeschrittenen Krankheitsstadium die Betreuer und Angehörigen besonders gefragt: „Schließlich sind sie es, die im Fall der Fälle den Schaden melden und mit dem Versicherer in Dialog treten müssen.“