Was darf der Kunde umtauschen?

Beim Zurückbringen der Ware ist der Käufer auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen.

Düsseldorf. Jedes Jahr dasselbe Drama: Nicht alles, was unter dem Weihnachtsbaum lag, hat den Beschenkten zum Strahlen gebracht. Klar, dass man diese Sachen möglichst schnell loswerden will. Eine Möglichkeit ist der Umtausch. Andrea Zabelberg, Beraterin bei der Verbraucherzentrale NRW, klärt die wichtigsten Fragen.

Zabelberg: Nein, Umtausch ist eine freiwillige Leistung und hängt von der Kulanz des Verkäufers ab. Wer ein Produkt im Geschäft kauft, hat kein Widerrufsrecht. Der Kunde geht mit dem Kauf einen Vertrag ohne Rückgabemöglichkeit ein. Ob der Verkäufer die Ware zurücknimmt, liegt ganz bei ihm.

Zabelberg: Am besten ist es, wenn sie beim Kauf der Ware klären, ob ein Umtausch möglich ist. Sagt der Verkäufer zu, die Ware auch gegen Geld umzutauschen, sollten sich Verbraucher dies auf dem Kassenbon schriftlich geben lassen.

Das ist besonders in Geschäften empfehlenswert, in denen man nicht häufig einkauft. Auch kleine Läden räumen nicht immer eine Umtauschmöglichkeit ein. Deshalb ist die schriftliche Vereinbarung sinnvoll.

Zabelberg: Die Entscheidung liegt beim Verkäufer.

Zabelberg: Nein, das können sie nicht. Denn Umtausch bedeutet nicht etwa die Geldrückgabe, sondern muss wörtlich genommen werden. Der Verkäufer kann die Bedingungen also selbst festlegen, ob er im Idealfall das Geld zurückgibt, einen Gutschein aushändigt oder anbietet, für denselben Betrag ein anderes Produkt zu kaufen. Wurde beim Kauf dagegen das Recht auf Umtausch schriftlich vermerkt - zum Beispiel auf dem Kassenbon -, kann sich der Kunde darauf berufen.

Zabelberg: Grundsätzlich hat jeder Verbraucher das Recht auf fehlerfreie Ware. Hat die Ware einen oder mehrere Mängel, handelt es sich nicht mehr um einen Umtausch, sondern um eine Reklamation. Außerdem hat der Käufer nach § 439 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Recht auf Nacherfüllung.

Er kann zunächst vom Verkäufer verlangen, den Mangel kostenfrei reparieren zu lassen oder sie - diesmal fehlerfrei - zu ersetzen. Erst wenn die Reparatur zweimal misslingt, oder wenn die Ersatzlieferung fehlschlägt, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten.

Zabelberg: Bei den sogenannten Fernabsatzgeschäften, zu denen auch der Kauf im Internet oder aus dem Katalog gehören, hat der Verbraucher ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Innerhalb dieser zwei Wochen kann er die Ware - häufig auch ohne Angabe von Gründen - zurücksenden.

Die Kosten der Hinsendung sind immer vom Verkäufer zu erstatten, die Kosten der Rücksendung trägt der Käufer nur bei einer entsprechenden Vereinbarung und einem Warenwert von unter 40 Euro. Wer CDs im Internet bestellt, darf sie nicht entsiegeln und eventuell zur Probe hören. Sonst erlischt das Widerrufsrecht.

Zabelberg: Grundsätzlich können Kosmetikartikel aus hygienischen Gründen nicht umgetauscht werden. Jedoch gilt auch hier: Ist das Produkt fehlerhaft, kann der Kunde reklamieren. Dann greift wieder das Recht auf Nacherfüllung. Der Händler muss es also gegen einwandfreie Ware austauschen. Wenn er kein entsprechendes Produkt mehr vorrätig hat, bekommt der Kunde sein Geld zurück.

Wie lange Gutscheine befristet werden dürfen, ist gesetzlich nicht eindeutig festgelegt. Das Oberlandesgericht München hat zum Beispiel im Januar festgestellt, dass eine einjährige Befristung zu knapp ist, weil sie eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellt. Hat der Verbraucher die Frist verpasst, kann er auch nach Ablauf die Einlösung verlangen.

Für Kinogutscheine gilt: Sind sie nicht für einen bestimmten Film bestimmt, müssen sie das Ausstellungsdatum enthalten und dürfen nicht vor Ablauf von zwei Jahren verfallen. Grundsätzlich sollten unbefristete Gutscheine - egal welcher Art - innerhalb von drei Jahren eingelöst werden. Denn so lange gilt die Verjährungsfrist, die immer aber erst am Ende des Jahres beginnt.