Weihnachten: Geldgeschenke für die Zukunft
Viele Großeltern geben ihren Enkeln Sparbücher. Dabei sollten sie die rechtlichen Dinge nicht außer Acht lassen.
Düsseldorf. Weihnachten naht und für viele ist eine Frage noch immer nicht geklärt: Was soll man schenken? Besonders für Kinder wird es immer schwieriger, etwas Passendes zu finden.
Geldpräsente sind eine Alternative. Wer zum Fest Geld verschenken möchte, kann zwischen Sparkonten in verschiedenen Varianten, Sparplänen und Sparbriefen wählen.
Schon mit geringen regelmäßigen Sparleistungen (meist ab 50 Euro monatlich) kann dabei mittel- und langfristig ein beachtliches Vermögen aufgebaut werden. Aber auch ein Bausparvertrag ist durchaus als Geschenk geeignet.
Rechtlich ist bei Sparbüchern folgendes zu beachten: Ein Sparbuch kann auf den Namen des Schenkenden, zum Beispiel des Großvaters, ausgestellt werden. Das Kontoguthaben bleibt, auch in steuerlicher Hinsicht, sein Vermögen. Er ist Gläubiger der Sparanlage, bis er das Sparbuch seinem Enkel übergeben und mit ihm gemeinsam bei der Bank oder Sparkasse die Umschreibung beantragt hat.
Der Großvater kann beispielsweise durch eine Zusatzvereinbarung bestimmen, zu welchem Zeitpunkt oder Ereignis der Gläubigerwechsel erfolgen soll (z.B. zum Abitur). Vorteil dieser Möglichkeit ist, dass der Großvater über das Sparbuch frei verfügen kann, solange das Guthaben noch nicht auf den Enkel übergegangen ist. Rechte des Enkels bestehen während dieser Zeit noch nicht.
Entwickelt sich der Enkel also entgegen den Vorstellungen des Großvaters, kann dieser vom Sparbuch abheben oder es auch kündigen. Ist der Enkel zum Zeitpunkt des Gläubigerwechsels allerdings noch minderjährig, haben die Eltern nach dem Gläubigerwechsel (in gesetzlicher Vertretung des Enkels) Verfügungsmöglichkeiten über das Guthaben, ohne dass der Großvater als Schenker etwas dagegen unternehmen kann.
Um sicherzustellen, dass im Todesfall das Guthaben auf den Enkel übergeht, ist u.a. folgendes zu beachten: Nur wenn der Enkel von der Schenkung informiert wird und sie durch seine Unterschrift, bzw. die seiner Eltern, annimmt, wird sichergestellt, dass die Schenkung mit Eintritt des Todesfalles wirksam wird. Das bedeutet, dass der Enkel die Zuwendung nicht nach den Bereicherungsgrundsätzen an die Erben wieder herausgeben muss, wenn diese als Rechtsnachfolger den Schenkungsvertrag nachträglich widerrufen.
Wenn der Enkel minderjährig ist, müssten seine gesetzlichen Vertreter (Eltern) für ihn die Annahme der Schenkung erklären. Das Sparkonto lässt sich aber auch auf den Namen des Enkels mit Unterschrift der Eltern eröffnen. Dieser ist dann sofort Gläubiger der Spareinlage und damit für das Kontoguthaben steuerpflichtig. Der Großvater hat keinen Zugriff.
Zum Schenken eignet sich aber auch ein Bausparvertrag. Das Geld ist hier risikolos angelegt. Der Schenker, zum Beispiel Großmutter oder Großvater, Tante oder Onkel, schließen einen Geschenk-Bausparvertrag auf den Namen des Beschenkten ab.
Die Bausparsumme und das Startkapital bestimmt derjenige, der schenkt. Der Schenker kann auch die monatlichen Beiträge einzahlen, deren Höhe er selbst bestimmt. Der Beschenkte selbst kann alternativ oder zusätzlich Geldgeschenke von Eltern, Verwandten, Freunden und Bekannten und beispielsweise auch Teile des Taschengeldes auf den Vertrag einzahlen. Selbst bei kleinen Bausparsummen mit Einzahlungen im Taschengeldformat lohnt sich ein solcher Vertrag. Ab dem 16. Lebensjahr können Jugendliche für ihre Sparleistungen innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen die Wohnungsbauprämie erhalten.
Für alle Einzahlungen über mindestens 50 und höchstens 512 Euro im Jahr gibt es vom Staat 8,8 Prozent Wohnungsbauprämie. Das sind jährlich maximal 45,06 Euro. Die Prämie gibt es auch für Sparleistungen, die von Verwandten, Freunden und Bekannten auf den Vertrag eingezahlt wurden.