Viele Schilder, wenig Verständnis? Wer ein zeitlich begrenztes Tempolimit nicht versteht oder verstehen will und es dann missachtet, kann in Schwierigkeiten geraten. Schlimmer noch: Wird man erwischt, könnte Vorsatz angenommen werden - was zu erhöhten Bußgeldern führen kann. Das zeigt eine Entscheidung (Az.: 2 Orbs 4/25) des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main, auf die der ADAC hinweist.
Auf der Autobahn gilt temporär 60 - doch nicht alle halten sich dran
In dem Fall ging es um einen Autofahrer, der auf einer Autobahn fuhr. Aufgrund einer Lkw-Kontrolle wurde die Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 60 heruntergesetzt und entsprechend beschildert. Auch ein Überholverbot für Busse und Lkw wurde angeordnet.
Das geschah durch Klappschilder, die an der Autobahn angebracht waren und bei Bedarf ausgeklappt werden konnten. Der Mann ignorierte die Schilder und fuhr mit rund 150 km/h in eine Geschwindigkeitsmessung. Darauf folgten ein Bußgeld von 900 Euro und ein dreimonatiges Fahrverbot.
Das wollte der Autofahrer nicht akzeptieren und legte Einspruch ein. Sein Argument: Er hätte die Beschilderung missverstanden, weil diese sehr verwirrend gewesen sei. Das hatte keinen Erfolg, die Sache ging vor Gericht.
Zeigt das OLG Verständnis für die vorgebliche Verwirrung?
Das OLG Frankfurt am Main wies eine Rechtsbeschwerde des Mannes schlussendlich ab. Vereinfacht ausgedrückt konnte das Gericht der Argumentation des Mannes hinsichtlich einer völlig verwirrenden Beschilderung nicht folgen.
Wer eine so klare Beschilderung für verwirrend halte, sollte sich eher Gedanken darüber machen, ob er kognitiv noch in der Lage sei, weiter am Straßenverkehr teilzunehmen, so das Gericht in einer Mitteilung.
Zudem wäre jemand, der in „unsicheren und ungewissen“ Verkehrssituationen unterwegs ist und „etwas nicht versteht“, ohnehin zu permanenter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtannahme angehalten. Wer also diese Schilder nicht versteht oder verstehen will, handelt vorsätzlich. Dann könnte das Bußgeld sogar verdoppelt werden, erläutert der ADAC.
Da es sich hier um eine Rechtsbeschwerde handelte, war das Gericht aber tatsächlich an die von der Vorinstanz festgelegten Bußgeldhöhe gebunden. So gab es entgegen der gesetzlichen Regelung keine Verdoppelung, da es in dem Fall ein Verschlechterungsverbot gebe, so der Autoclub.
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