Willich: Prozess1 - Teddy-Kauf wird nicht bestraft

Dass Spionage-Stofftiere verboten sind, hat ein Willicher (22) nicht gewusst.

<strong>Willich. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Doch für den 22-jährigen Willicher ging die Sache glimpflich aus. Er hatte bei einem TV-Shopping-Kanal einen süßen kuscheligen Teddy (Foto) erworben, der mit Kameraaugen und Mikro ausgestattet war. Er galt als ideales Babyphon - doch solche Geräte sind in Deutschland verboten. Paragraph 90 des Fernemeldegesetzes stellt es unter Strafe, Sendeanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben oder einzuführen, die in ihrer Form einen anderen Gegenstand vortäuschen, mit denen man also unbemerkt Bild- und Tonaufnahmen machen kann. Denn damit könnte Spionage betrieben werden. Auch als Schutz vor sexuellem Missbrauch ist das Gesetz gedacht.

Geschenk lag noch verpackt im Keller

Das wusste der Willicher nicht, der im Jahr 2005 den Teddy als Geschenk für seine Schwester und ihre kleine Tochter kaufte. Er bekam Besuch von der Polizei, die den Teddy original-verpackt im Keller fand. Die Adresse des Mannes hatte die Polizei von dem TV-Sender, der zuerst wegen des Teddys belangt worden war. Er rückte die Adressen der Kunden raus, damit der Geschäftsführer einer Strafe entgehen konnte. Angeblich hatte der Sender zuvor alle Kunden angeschrieben, sie von der Strafbarkeit ihres Kaufs unterrichtet, ihnen Rückgabe und Erstattung des Kaufpreises angeboten.

Vor dem Amtsgericht konnte der Mann glaubhaft machen, dass er diesen Brief nie erhalten hatte. Das Gericht entschied, das Verfahren wegen geringen Verschuldens nach Paragraph 153 der Strafprozessordnung einzustellen.

Die Teddys mit dem Sender werden übrigens weiter im Internet angeboten.