Windräder dürfen gebaut werden
Laut Oberverwaltungsgericht Münster können die Stadtwerke die Anlagen südlich von Hoisten errichten.
Neuss. Die Stadtwerke dürfen südlich von Hoisten zwei Windkraftanlagen bauen. Das Oberverwaltungsgericht Münster kassierte jetzt in zweiter Instanz die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf, das im Juli 2015 zugunsten eines klagenden Anwohners geurteilt hatte. Die damit einhergehende aufschiebende Wirkung wird mit Beschluss vom vergangenen Freitag außer Kraft gesetzt. Damit ist die im Januar 2015 vom Rhein-Kreis erteilte Baugenehmigung wieder gültig und kann sofort umgesetzt werden.
Jürgen Scheer, Stadtwerkesprecher
Ob es dazu kommt, ist nach mehr als vierjähriger Vorarbeit zwar wahrscheinlich — aber noch offen. Denn die Rahmendaten für die Stromerzeugung mit Windenergie haben sich verschlechtert. Wären die Anlagen wie geplant vor dem Jahreswechsel ans Netz gegangen, wäre jede Kilowattstunde mit 8,9 Cent vergütet worden. Doch seit Anfang des Jahres wird die Einspeisevergütung quartalsweise gesenkt. Auch deshalb hatten die Stadtwerke stets betont, vor der Investition von rund 7,5 Millionen Euro eine Wirtschaftlichkeitsberechnung anzustellen. Das soll nun passieren.
In der Stadtwerkegeschäftsführung wurde der gestern veröffentlichte Beschluss der Kammer mit betonter Zurückhaltung aufgenommen. Man sei etwas überrumpelt worden, sagt Stadtwerkesprecher Jürgen Scheer. „Für uns war nicht absehbar, dass da jetzt eine Entscheidung fällt.“ Der Beschluss soll nun von Anwälten geprüft werden und danach das weitere Vorgehen in Geschäftsführung und Gremien diskutiert werden.
Eindeutig zufrieden reagiert Kreis-Umweltdezernent Karsten Mankowsky auf das Urteil. Sein Haus hatte die Genehmigung erteilt und war dafür von dem Anwohner verklagt worden. Sein Haus hat sich aber nun mit seiner Beschwerde erfolgreich gegen den Spruch des Verwaltungsgerichtes zur Wehr gesetzt. „Somit bestehen keine rechtlichen Hindernisse mehr für den Bau“, sagt er zufrieden. Die Prüfung durch das OVG im Eilsacheverfahren habe ergeben, dass „die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung rechtmäßig ist und nicht gegen die Rechte der Nachbarn verstößt“. Der Kläger kannte die Begründung der Kammer gestern noch nicht, schloss aber nicht aus, noch das Hauptsacheverfahren durchzufechten. „Das können wir so nicht stehen lassen.“
Das Düsseldorfer Gericht hatte geurteilt, dass das Haus des klagenden Anwohners in einem reinen Wohngebiet liegt und die Windanlagen mit 39 Dezibel in der Nacht zu laut sind. Das OVG wiederum kommt zu der Überzeugung, dass das Schutzbedürfnis des Anwohners, dessen Haus an den Außenbereich angrenzt, mit dem Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete gewahrt ist. Der liegt bei 40 dB(A). Diesen Wert werden die Räder (Nabenhöhe 108 und 138 Metern) nach Gutachtermeinung nicht erreichen. Selbst ein Nachtbetrieb stelle keine „unzumutbare akustische Beeinträchtigung dar“.
Weil auch von einer „optisch bedrängenden Wirkung“ der Windräder angesichts eines Abstandes von 475 Metern zum Haus nicht gesprochen werden kann, ist das OVG Münster überzeugt, dass der Anwohner im Hauptsacheverfahren eher verlieren wird — und erkennt andererseits das legitime wirtschaftliche Interesse der Stadtwerke an einer Inbetriebnahme zum frühestmöglichen Zeitpunkt an.