BGH kippt Gebühren für Kreditverträge - ein guter Tag für die Bankkunden

Grundsatzurteile zu Gebühren bei Kreditverträgen

Ein Kommentar von Peter Kurz.

Foto: Young David (DY)

Die Banken haben manch einen Prozess gewonnen, aber auch viele verloren — durch alle Instanzen stritten sie sich jahrelang um dieselbe Frage: Darf die Bank bei Kreditverträgen neben den Zinsen auch noch eine Bearbeitungsgebühr kassieren? Die Entschlossenheit, mit der die Branche ihre Position verteidigte, war auch ein Zeichen nach außen, eine Warnung an den Kunden: Wenn du nicht noch Gerichts- und Anwaltskosten in den Sand setzen willst, dann verklage uns lieber nicht. Das dürfte viele eingeschüchtert haben. Doch die Grundsatzurteile vom Dienstag stärken Kunden, deren Fall noch nicht verjährt ist, den Rücken. Viele dürften nun ihr Recht einfordern.

Ihr Recht? Ganz unbefangen ließe sich doch sagen: Wenn der vom Kunden unterzeichnete Vertrag nun mal vorsieht, dass er eine Bearbeitungsgebühr zahlen muss, so gilt das auch. Doch in Fällen, in denen ein großer Spieler (die Bank) dem Unterlegenen (dem Kunden) per Kleingedrucktem die Regeln diktiert, schützt das Gesetz den Schwächeren gegen unangemessene Geschäftsbedingungen. Und um eben solche geht es hier.

Wenn die Bank eine Bearbeitungsgebühr mit dem Kundeninteresse begründet, so ist das heuchlerisch. In den Prozessen wurde von Bankenseite argumentiert, es sei doch vorteilhaft für den Kunden, wenn erst einmal geprüft wird, ob er sich mit dem Vertrag nicht überhebt. Für diesen unbestellten Service der Bank solle er sich bitteschön mit einer oftmals vierstelligen Gebühr erkenntlich zeigen.

Nein, diese Prüfung macht die Bank gewiss nicht aus Sorge um das Kundenwohl, sondern weil sie sich selbst vor unwirtschaftlichen Verträgen und vor Kreditausfällen schützen will. Bei einer Parkgebühr, Müllgebühr oder Leihgebühr bekommt der Kunde eine Gegenleistung — er zahlt also für den eigenen Vorteil. Die Bearbeitungsgebühr hingegen liegt im Eigeninteresse des Geschäftspartners — der Bank.

Wenn diese ihre Kosten für die Bonitätsprüfung des Kunden in Rechnung stellen will, dann soll sie dies nicht versteckt tun, sondern mit offenem Visier — gegebenenfalls über einen höheren Zinssatz. Nur bei solcher Transparenz, nicht aber bei im Kleingedruckten versteckten Kosten hat der Kunde die Möglichkeit zum Anbietervergleich.