Fahrverbot: Ein effektives Instrument für den Richter

Justizminister denken über Fahrverbot als Strafe nach

Ein Kommentar von Peter Kurz.

Foto: Young David (DY)

Die Justizminister denken darüber nach, dass Fahrverbote nicht nur nach Straftaten im Straßenverkehr verhängt werden können. Sei es gegenüber Dieben oder auch — wie es der NRW-Justizminister jetzt ins Spiel gebracht hat — bei Steuerbetrügern. Die Idee kommt nicht aus heiterem Himmel. Der Plan steht schließlich im Koalitionsvertrag. Das ist freilich noch kein Argument für die Richtigkeit. Aber die besseren Argumente sprechen durchaus dafür.

Die Gegner wenden ein: Weil Diebstahl oder Steuerbetrug nichts mit dem Autofahren zu tun haben, dürfe es kein Fahrverbot als Sanktion für solche Delikte geben. Indes: Auch eine Geldstrafe, mit der das Unrecht einer Körperverletzung geahndet wird, hat mit eben dieser Tat nichts zu tun. Eines Zusammenhangs zwischen der Tat und einer ihr entsprechenden Sanktion bedarf es nicht — so etwas gab es mal im Mittelalter mit seinen „spiegelnden Strafen“: Dem Dieb wurde die Hand abgehackt.

Gewichtiger erscheinen Einwände der Ungleichbehandlung. Wer aufs Auto angewiesen ist, würde härter bestraft als jemand, der in einer Stadt mit funktionierendem öffentlichen Nahverkehr wohnt. Und gut situierte Täter — die gerade unter Steuerhinterziehern zu finden sein dürften — steigen lächelnd aufs Taxi um. Auch gibt es diejenigen, die ein Auto gar nicht benötigen, andere hingegen verlieren ohne Fahrerlaubnis die berufliche Existenz. Solche Gerechtigkeitsfragen zu berücksichtigen, wäre Sache des Richters, der ein Fahrverbot durchaus flexibel verhängen könnte. Etwa, indem er dem Berufskraftfahrer das Fahren nur in der Freizeit verbietet.

Das Fahrverbot kann eine fein justierte Strafe sein. Anders als bei der Gefängnisstrafe, bei der die Bewegungsfreiheit ganz entzogen wird, wird sie beim Fahrverbot nur eingeschränkt. Eine Geldstrafe trifft den vermögenden Täter nicht so stark wie denjenigen, dessen gesamtes Monatseinkommen für den Lebensunterhalt verplant ist. Ein Fahrverbot wird ihn mehr beeindrucken. Auch im Vergleich zur Bewährungsstrafe, die oft als Freispruch zweiter Klasse verstanden wird, wäre ein Fahrverbot spürbarer. Dem Strafrichter muss nur der Spielraum für Gerechtigkeitsabwägungen im Einzelfall bleiben.