Apotheken-Durchsuchung: Einsatz der Steuerfahndung?

Möglicherweise steht die Aktion vom Montag im Zusammenhang mit dem 2012 beendeten Rabattmodell.

Foto: Doro Siewert

Burscheid. Die Hinweise verdichten sich, dass die Steuerfahndung für die Durchsuchung der Adler-Apotheke am Montag verantwortlich war. Denn nach Aussage von Oberstaatsanwalt Ulrich Bremer, gibt es seitens der Staatsanwaltschaft Köln kein Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der Burscheider Apothekerfamilie Winterfeld. Auch die Kreispolizei war an der Durchsuchung nicht beteiligt. Die Steuerfahndung kann aber unabhängig von der Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss erwirken und nimmt die Durchsuchung in der Regel auch mit eigenen Kräften vor.

Wie berichtet waren am Montag nach Augenzeugenberichten zumindest in der Adler-Apotheke von einem Großaufgebot an Einsatzkräften Computer und Akten beschlagnahmt worden. Ob weitere Apothekenstandorte der Familie Winterfeld in Burscheid, Leichlingen oder Wermelskirchen betroffen waren, ist unklar.

Die Durchsuchung hatte das Kölner Amtsgericht genehmigt. Den Antrag auf Durchsuchung stellt die jeweilige Behörde an ihrem Sitz. In Köln sind neben der Staatsanwaltschaft auch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung, das Zollkriminalamt und die Zollfahndung ansässig.

Die Oberfinanzdirektion lehnt eine Stellungnahme mit Hinweis auf das Steuergeheimnis ab. Auch die Familie Winterfeld schweigt zu der Durchsuchung.

Die Winterfelds hatten ab 2008 mit ihrem Rabattmodell „Vorteil24“ in der Branche heftige Diskussionen ausgelöst, was auch juristische Auseinandersetzungen nach sich zog. Im Sommer 2012 wurde das Projekt dann überraschend wieder beendet. In der Branche wurde im Anschluss spekuliert, die damit verbundenen Steuerrechtsfragen seien zu heikel geworden.

„Vorteil24“ arbeitete mit dem Mehrwertsteuergefälle zwischen Deutschland und den Niederlanden. Hiesige Kunden konnten Arzneimittel bei der holländischen Montanus-Apotheke bestellen, ein Logistikunternehmen übernahm den Transport. Einen Teil der Gewinne aus dem Steuervorteil erhielten die Kunden als Boni.

Nach Angaben des Branchendienstes Apotheke adhoc äußerte das Finanzgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren schon 2009 Zweifel an der juristischen Haltbarkeit des Rabattmodells. Zivilrechtlich erklärte dann der Bundesgerichtshof vor einem Jahr auf Betreiben der Wettbewerbszentrale, dass „Vorteil 24“ unzulässig sei. Der Marktort liege in Deutschland, daher müsse sich die Montanus-Apotheke auch an die deutschen Preisvorschriften halten.

Auch wenn es in dem Verfahren nicht um Umsatzsteuerfragen ging, könnte die Entscheidung die Finanzbehörden erneut auf den Plan gerufen haben.