Bildung Pech im Losverfahren: Mutter ärgert sich über Ablehnung an Gesamtschulen

Krefeld · Drei Wunschschulen konnten Eltern für ihre Kinder angeben, die zum neuen Schuljahr in die fünfte Klasse gehen. In wenigen Fällen konnte keiner der drei Wünsche erfüllt werden.

Selda Bozkurt-Bölükbas hat für ihren Sohn Murat keinen Platz in einer nahe gelegenen Gesamtschule bekommen.

Foto: Ja/Jochmann, Dirk (dj)

Die ersten Runden des Anmeldeverfahrens für alle fünften Klassen der städtischen weiterführenden Schulen in Krefeld sind nahezu abgeschlossen. Seit Anfang März gehen an die Eltern Schreiben heraus, mit denen informiert wird, ob die Aufnahme ihrer Kinder an der Wunschschule möglich ist, beziehungsweise ob Zweit- oder Drittwunsch berücksichtigt werden konnten. Für die Mehrheit der künftigen Fünfklässler gibt es laut Stadt positive Nachrichten: Nach Auswertung der Anmeldungen könne der „weit überwiegende Teil“ einen Platz an der Wunschschule bekommen, erläutert Stadtsprecher Leon Weiß. Doch es gibt auch Schreiben, bei denen die Eltern alles andere als Grund zur Freude haben. „Nach aktuellem Stand haben 73 Schülerinnen und Schüler für das kommende Schuljahr keinen Platz an ihren Wunschschulen bekommen“, sagt Weiß. Dies entspreche weniger als fünf Prozent der Gesamtanmeldungen.

Der Sohn von Selda Bozkurt-Bölükbas gehört zu diesen fünf Prozent. Für den Elfjährigen, der ab kommendem Schuljahr auf eine Gesamtschule gehen soll, hat sie von allen drei Wunschschulen – Gesamtschule Uerdingen, Gesamtschule am Botanischen Garten und Gesamtschule Kaiserplatz – eine Ablehnung erhalten. Laut Anmeldeergebnissen gibt es von den insgesamt fünf städtischen Gesamtschulen einzig an den drei genannten „notwendige Ablehnungen“. An der Gesamtschule Uerdingen sind es derer sieben, an der Gesamtschule am Botanischen Garten zwölf und an der Gesamtschule Kaiserplatz 18. „Mein Sohn hat Pech gehabt“, sagt Bozkurt-Bölükbas.

Schulen entscheiden im Losverfahren über Annahme

Für die alleinerziehende Mutter und Krankenschwester ist es nur ein schwacher Trost, dass die Nichtberücksichtigung ihres Sohnes – trotz Erfüllung einiger Kriterien wie zum Beispiel Geschwisterkind an der Schule – im Losverfahren zustande gekommen ist. Dessen bedienen sich die Krefelder Schulen in der Regel, wenn es Anmeldeüberhänge gibt. Für Bozkurt-Bölükbas stellt sich jetzt die Frage, auf welche Schule ihr Sohn gehen soll. Der Besuch eines Gymnasiums oder einer Realschule sei keine Option, da ihr Sohn nur eine eingeschränkte Empfehlung für eine Realschule habe.

Letztlich bleiben damit nur zwei Gesamtschulen in Krefeld übrig, die noch weitere Schüler aufnehmen können: Die Kurt-Tucholsky-Gesamtschule kommt für sie nicht infrage, weshalb sie ihren Sohn erst einmal an der Robert-Jungk-Gesamtschule in Hüls angemeldet hat, um die Fristen zu wahren. Gleichzeitig hat sie Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der drei Uerdinger Gesamtschulen eingelegt. Ihre Hoffnung: Den langen Schulweg von Uerdingen nach Hüls doch noch verhindern. Ihre Sorge: „In den ersten Tagen müsste ich meinen Sohn definitiv begleiten, könnte in der Zeit nicht arbeiten, dabei wird doch gerade in der Pflege immer davon berichtet, dass Personal fehlt.“

Ob Bozkurt-Bölükbas mit ihrem Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid Erfolg hat, ist fraglich, da es keine „Pufferplätze“ in den Schulen gibt. „Sofern sie die entsprechenden Anmeldungen haben, müssen Schulen ihre Plätze füllen und können dann keine Plätze freihalten“, sagt Stadtsprecher Leon Weiß. Noch nicht gemeldete Schüler können nach Ende der Anmeldezeiträume an den Schulen angemeldet werden, an denen noch Plätze vorhanden sind. Laut Stadt stehen in Krefeld „insgesamt ausreichend Schulplätze zur Verfügung“, weshalb in Absprache mit den Schulleitungen und den zuständigen Schulaufsichten vereinbart wurde, trotz der Anmeldeüberhänge an einzelnen Schulen im kommenden Schuljahr keine Mehrklassen einzurichten.

Aus rechtlicher Sicht scheinen die Erfolgsaussichten nicht vielversprechend. Gegen einen Ablehnungsbescheid der Schule können Schüler, vertreten durch die Erziehungsberechtigten, zwar Widerspruch einlegen und auch Klage erheben. „Sofern das Auswahlverfahren durch die Schule rechtmäßig durchgeführt wurde, werden allerdings in der Rechtssprechung Klagen erfahrungsgemäß abgewiesen“, heißt es von der Rechtsanwaltskanzlei Schäfer & Berkels. Meinung S. 16