Tönisvorsterin erhält Bußgeldbescheid Lagerfeuer im Garten ist verboten
Tönisvorst. · Der Kreis Viersen fordert von Ramona Matthies ein Bußgeld in Höhe von fast 100 Euro, weil sie hinter ihrem Haus ein Feuer entfacht haben soll. Das Grundstück liegt im Landschaftsschutzgebiet.
(emy) Am Abend des 26. Mai trifft sich Ramona Matthies mit ihren beiden Kindern und ihrem besten Freund im Garten hinter dem Haus zum Grillen. Danach befördert sie „eine Schippe mit Kohle“ aus dem Grill in ein Erdloch etwa in der Mitte des Grundstücks und versucht diese mit Papierresten wieder anzufachen, um darüber Stockbrot zu backen und Marshmallows zu rösten. So erzählt es die 38-Jährige. Kurze Zeit später steht allerdings ein Mitarbeiter des Ordnungsamts vor der Tür. Nun soll die Tönisvorsterin fast 100 Euro Bußgeld bezahlen.
Der Vorwurf: Da das Grundstück, auf dem das Wohnhaus steht, im Landschaftsschutzgebiet Fliethbach liegt, ist offenes Feuer nicht erlaubt – auch nicht im eigenen Garten. Der Mitarbeiter des Tönisvorster Ordnungsdienstes machte an jenem Abend ein Foto von der Feuerstelle. Fotos würden immer dann gefertigt, „wenn sie als Beweismittel zur Klärung in Betracht kommen“, erläutert Bürgermeister Thomas Goßen (CDU), in dessen Zuständigkeit der Bereich Sicherheit und Ordnung liegt. So etwas helfe beispielsweise bei der Frage, ob ein „Knöllchen“ bei einem Parkverstoß gerechtfertigt sei oder nicht.
Nun liegt die Sache beim Kreis Viersen. Aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeit verfolgt und ahndet die Untere Naturschutzbehörde Verstöße gegen den Landschaftsplan, also gegen das Bundesnaturschutzgesetz. Die Höhe der Geldbuße beträgt 70 Euro, mit Gebühren und Auslagen beläuft sich der Gesamtbetrag auf 98,50 Euro.
Ramona Matthies hält dagegen: „Wir haben es gar nicht geschafft, ein Feuer zu machen.“ Weil es zuvor geregnet habe, sei das Loch nass gewesen. „Es qualmte bloß“, sagt Matthies. Seit Mai 2019 wohnt sie als Mieterin in dem Haus an der Straße Unterschelthof.
Bislang ging die 38-Jährige davon aus, dass sie auf ihrem Grundstück machen darf, was sie möchte. Allerdings gelten alle Regelungen, die ein Landschaftsschutzgebiet betreffen, auch für die Privatgrundstücke, die darin liegen, informiert eine Kreissprecherin. Ob ein Bereich von den Ver- und Geboten ausgenommen sei, müsse im Einzelfall festgestellt werden. Abweichungen seien nur im Rahmen eines naturschutzrechtlichen Befreiungsverfahrens möglich.
Sie könnten etwa dann getroffen werden, wenn dies aufgrund der Gegebenheiten vor Ort notwendig sei, erläutert die Sprecherin. Dies werde bei der Aufstellung eines Landschaftsplans bereits berücksichtigt – daher gebe es auch das öffentliche Verfahren unter Einbeziehung betroffener Bürger. „Wer in einem Landschaftsschutzgebiet wohnt, lebt in einem landschaftlich wertvollen Bereich und nicht in einer Ortsbebauung“, sagt die Sprecherin. „Daher sind hier natürlich auch weiterreichende Ge- und Verbote erforderlich.“
Für die vergangenen fünf Jahre verzeichnet der Kreis annähernd 2000 Verfahren, die eine Ordnungswidrigkeit in einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet betrafen. Für das Feuer in Ramona Matthies’ Garten sieht der Bußgeldrahmen laut Kreisangaben einen Betrag bis zu 50 000 Euro vor.
Auf die Frage, welche Regelungen konkret für das besagte Grundstück gelten, antwortet die Kreissprecherin: „Frau Matthies kann gerne mit ihren Grundstücksangaben (Gemarkung, Flur und Flurstück) bei der Unteren Naturschutzbehörde nachfragen oder sich einen Auszug aus dem Landschaftsplan schicken lassen.“ Zumindest: „Das ,normale’ Grillen mittels eines Grills ist (hier) nicht verboten.“
Auf Ramona Matthies’ Aussage, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, ein Feuer zu entzünden, antwortet die Sprecherin: „Jedes ,offene’ Feuer ist ein ,offenes Feuer’.“ Die Tönisvorsterin habe auch damit den Tatbestand des Feuermachens erfüllt. Die 38-Jährige hat gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und sich einen Anwalt genommen.