Bodendenkmal in Tönisvorst St. Tönis: Ortskern soll in Denkmalliste
St Tönis · Der Landschaftsverband Rheinland führt seit Jahresanfang die Liste der Bodendenkmäler im Rheinland. Weil er von archäologischem Wert ist, soll auch der Ortskern von St. Tönis in die Liste eingetragen werden. Was das für Bauherren und Grundstückseigentümer bedeutet.
Der Ortskern von St. Tönis ist für Historiker und Archäologen durchaus interessant. So wies etwa das Amt für Bodendenkmalpflege des Landschaftsverbands Rheinland (LVR) bereits in einem Antrag aus dem Jahr 2018 auf die Bedeutung des Bodendenkmals „VIE 120, St. Tönis, Siedlung, Befestigung“ für die „Geschichte der Menschen“ hin, denn: Dort habe sich „die Siedlungsgeschichte und -entwicklung vom Spätmittelalter bis in die Neuzeit anhand archäologischer Zeugnisse“ erhalten. Der LVR beantragte schon damals, dieses Bodendenkmal in die Bodendenkmalliste im Rheinland einzutragen. Daraus wurde nichts – doch jetzt steht der Listeneintrag bevor.
Welcher Bereich ist für den LVR von Interesse?
Im Antrag aus dem Jahr 2018 heißt es dazu: „Das Stadtbild von St. Tönis ist auch heute noch von der frühneuzeitlichen Anlage der Siedlung mit Markt, Kirche, Straßenführung und Befestigung geprägt. Damit umfasst das Bodendenkmal ,St. Tönis, Siedlung, Befestigung’ alle untertägigen spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Siedlungsreste und -befunde innerhalb der im 17. Jahrhundert errichteten Wall – Grabenumwehrung.“
Wieso wird das Bodendenkmal jetzt in die Liste eingetragen?
Nachdem der LVR 2018 seinen Antrag bei der Stadt Tönisvorst eingebracht hatte und politische Gremien darüber berieten, wurde der Antrag nicht weiter verfolgt. Im Dezember landete er nun wieder auf einer Tagesordnung: Die Stadtverwaltung informierte den Ausschuss für Stadtplanung, Regionalplanung und Infrastruktur darüber, dass es aufgrund des neuen Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022 erforderlich sei, den Innenstadtbereich St. Tönis im Rahmen eines Verfahrens als Bodendenkmal zu erfassen. Und: „Nach dem Willen des neuen DSchG NRW gehen Bodendenkmäler in die Zuständigkeit des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege zum 01.01.2025 über.“
Was ändert sich dadurch für Bauherren?
Jörg Friedenberg, zuständiger Fachbereichsleiter bei der Stadt Tönisvorst, beschreibt es so: „Der Bauherr hat dadurch keine größeren Nachteile als vorher auch.“ Die Eintragung in die Liste sei ein formaler Akt. Schon jetzt müssten Bauherren, die zum Beispiel im betroffenen Bereich eine Tiefgarage oder einen Keller anlegen möchten, mehr Zeit- und gegebenenfalls zusätzliche Planungskosten einkalkulieren. Denn je nach Eingriff in den Boden begleiten die Denkmalbehörden der Stadt und des LVR das Bauvorhaben, können Untersuchungen archäologischer Funde wie etwa Mauerreste für Verzögerungen im Zeitplan sorgen.
Was sagt der LVR?
„Das Bodendenkmal ,VIE 120, St. Tönis, Siedlung, Befestigung’ ist bislang noch nicht in die Denkmalliste eingetragen worden“, bestätigte eine Sprecherin des Amtes für Bodendenkmalpflege Ende Dezember auf Anfrage. „Dennoch unterliegt es, dem Schutz des Gesetzes. In § 5 Ansatz 2 DSchG NRW heißt es: ,Der Schutz von Bodendenkmälern ist nicht von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig.’ Eingriffe in das Bodendenkmal sind demnach erlaubnispflichtig.“ Und weiter: „Aus diesem Grund wurde und wird das Bodendenkmal durch die Stadt Tönisvorst mit einer entsprechenden Beteiligung unseres Amtes bei Planungen und Bauvorhaben auch ohne die Eintragung in die Denkmalliste berücksichtigt.“ Für die Eigentümerinnen und Eigentümer im betroffenen Bereich mache es keinen Unterschied, ob die Eintragung des Bodendenkmals durch die Untere Denkmalbehörde der Stadt oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege erfolge.
Wie geht es jetzt weiter?
„Um das Bodendenkmal in die Denkmalliste einzutragen, wird ein digitaler Denkmallisteneintrag erzeugt und das Bodendenkmal damit in die Denkmalliste eintragen“, teilt die Sprecherin des LVR mit. Danach würden die Eigentümerinnen und Eigentümer durch die Untere Denkmalbehörde über die Eintragung informiert. Es sei möglich, dass diese Information per Post komme oder dass sie öffentlich bekannt gegeben werde (Letzteres nach § 23 Absatz 5 DSchG), da mehr als 20 Eigentümerinnen und Eigentümer betroffen seien. „Ich kann noch nicht sagen, wann genau wir die Eintragung durchführen werden, da wir die Listenführung neu übernehmen und für das gesamte Rheinland zuständig sind.“ Dementsprechend stehe auch noch nicht fest, wann die Informationen über die Eintragung den Eigentümerinnen und Eigentümern bekannt gemacht werden.
Worüber werden die Eigentümerinnen und Eigentümer informiert?
„Im Allgemeinen enthalten die Informationsschreiben beziehungsweise Veröffentlichungen Informationen zum Bodendenkmal sowie darüber, was die Eigentümerinnen und Eigentümer zukünftig zu beachten haben“, erklärt die LVR-Sprecherin.
Darüber hinaus können die Eigentümerinnen und Eigentümer auch Einsicht in die Denkmalliste nehmen. „Dies ist nach § 23 Absatz 8 DSchG NRW nur bei berechtigtem Interesse möglich. Bei Eigentümerinnen und Eigentümern ist dieses berechtigte Interesse gegeben.“