Gentests: Was das Erbgut verrät, ist Privatsache

Die Gentechnik erlaubt einen Blick in die Zukunft. Die Analyse schafft zwar keine Gewissheit, ob und wann eine vielleicht schwere Krankheit ausbrechen wird. Aber zuverlässiger als der Blick in eine Glaskugel ist sie allemal.

Ob der Einzelne in diese Zukunft blicken will oder sich lieber nicht mit dieser Hypothek des Wissens belasten möchte, muss die individuelle Entscheidung bleiben. Vor allem dürfen Vertragspartner, die am längeren Hebel sitzen, sich nicht dieses Wissens bemächtigen. Eben das hat das Gendiagnostik-Gesetz festgeschrieben. Und damit einer längst möglichen unheilvollen Entwicklung einen Riegel vorgeschoben. Ohne ein solches Verbot könnte ein Lebensversicherer sagen, dass derjenige, der einen Gentest vorlegt, auf eine günstigere Prämie hoffen darf. Ein Arbeitgeber könnte Bewerber ohne vorgelegten Gentest aus der engeren Auswahl ausschließen.

Dass beide - Versicherer und Arbeitgeber - ein Interesse an einem gesunden Prämienzahler beziehungsweise Arbeitnehmer haben, ist verständlich. Ohne Gendiagnostik mussten sie schon bisher das Risiko des Krankheitsausbruchs tragen. Sie waren durch dieses Nichtwissen zur Solidarität verdammt. Nun könnten sie aufgrund der fortgeschrittenen Technik aus dieser Solidarität ausbrechen. Aus der Solidarität mit dem Einzelnen, der durch die in seinen Genen schlummernde Gefahr ohnehin schon genug gestraft ist. Daher ist es gut, dass der Gesetzgeber hier Grenzen setzt.

Aber warum darf ein Lebensversicherer, wenn es um eine Versicherungsssumme von über 300000 Euro geht, doch einen bereits vorliegenden Gentest verlangen? Warum darf auch ein Arbeitgeber dies im Ausnahmefall? Im Fall der Versicherung wird Betrügereien vorgebeugt: Wer aufgrund eines Gentests glaubt, nicht mehr lange zu leben, könnte mit diesem Wissen die Versicherung benachteiligen. Und im Arbeitsrecht geht es um Ausnahmen, die auch im Interesse des Arbeitnehmers liegen. Etwa, wenn er mit Stoffen in Berührung käme, die bei genetisch bedingter Überempfindlichkeit zu Gesundheitsschäden führen. Solche Ausnahmen sind nicht diskriminierend, sondern eine sinnvolle Ergänzung des längst überfälligen Gebots, dass die Gendaten Privatsache sind.