Stadtbild in Düsseldorf Antennenmast in Flingern ist womöglich illegal
Düsseldorf · Laut Verwaltung liegt weder eine Ausnahmegenehmigung noch eine denkmalrechtliche Erlaubnis vor. Die Bauaufsicht hat ein Verfahren eingeleitet.
(arc) Urplötzlich war er da und beschäftigt seitdem Anwohner in Flingern und die Politik gleichermaßen: der Antennenmast auf einem Wohnhaus an der Degerstraße in unmittelbarer Nähe der Liebfrauenkirche, die unter Denkmalschutz steht. Dass es für den Bereich zudem eine Erhaltungssatzung gibt, bestärkt die Kritiker, die in dem Mast eine Verschandelung des Stadtbildes sehen. Die Grünen wollten daraufhin in der Bezirksvertretung 2 von der Verwaltung wissen, wie die Genehmigungserfordernis für das Aufstellen eines Mobilfunkmasts überhaupt genau aussieht – und ob in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Genehmigungen erteilt wurden.
Die Verwaltung hat dazu in der aktuellen Sitzung Stellung bezogen. Demnach seien Antennenmasten gemäß der Bauordnung NRW grundsätzlich verfahrensfrei, sofern nicht andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen und sie eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Der Bauherr müsse dies im Vorfeld sicher stellen. Einschränkungen könnten sich im Einzelfall aber auch aus den erwähnten Gründen ergeben – also Erhaltungssatzung und Denkmalrecht.
Und nach einer ersten Prüfung durch die Verwaltung stünden dem Vorhaben an der Degerstraße in der Tat besagte öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, ein entsprechender Antrag sei auch nicht gestellt worden. Die Umgebung an der Degerstraße entspreche einem allgemeinen Wohngebiet, in dem Antennenmasten dieser Art grundsätzlich nicht zulässig seien. Weiterhin befinde sich der Antennenmast innerhalb des Geltungsbereiches der Erhaltungssatzung, die eine Genehmigung voraussetzen würde. „Eine solche Genehmigung liegt jedoch nicht vor. Zudem liegt auch keine denkmalrechtliche Erlaubnis vor“, betont die Verwaltung.
Bei Kenntnisnahme entsprechender Vorhaben – wie im vorliegenden Fall – überprüfe das Bauaufsichtsamt die Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften und wende sich hierbei auch an den Bauherrn. „Je nach Prüfungsergebnis kann die
Beseitigung ordnungsbehördlich verfügt werden. Ein ordnungsbehördliches Verfahren wurde bereits eingeleitet. Ein genauer Zeitraum für den voraussichtlichen Verfahrensabschluss kann aktuell noch nicht benannt werden“, heißt es weiter in der Stellungnahme.