Keine Einigung im Prozess um rauchenden Mieter

Keine Einigung im Düsseldorfer Prozess um die fristlose Kündigung eines rauchenden Mieters: In einer Woche will der Richter eine Entscheidung verkünden. Er ließ sich nicht in die Karten blicken.

Düsseldorf (dpa) Im Düsseldorfer Prozess um den fristlosen Rauswurf eines rauchenden Mieters haben sich die Parteien nicht auf einen Kompromiss einigen können. Amtsrichter Tobias Rundel will daher in einer Woche (31. Juli) eine Entscheidung verkünden. Dem 75-jährigen Friedhelm Adolfs war nach 40 Jahren die Kündigung für seine einstige Dienst- und jetzige Mietwohnung sowie eine Räumungsklage zugestellt worden.

Der Rauch aus seiner Wohnung belästige die Hausnachbarn unzumutbar, weil er nicht über die Fenster, sondern in den Hausflur abziehe, argumentiert die Vermieterin. Dies sei eine gesundheitsgefährdende Belästigung der anderen Mieter. Auf mehrfache Beschwerden habe der Mieter nicht reagiert.

Mieter Friedhelm Adolfs bestreitet die Belästigung. Er habe sein Fenster ständig gekippt, sagte er am Mittwoch vor dem Gerichtssaal. Die Jalousien seien eine Weile heruntergelassen gewesen, weil er im Krankenhaus gelegen habe. Außerdem könne er nichts dafür, dass seine Wohnungstür undicht sei. Das Rauchen lasse er sich nicht verbieten. Lediglich ein Mieter im fünften Stock habe sich beschwert. Ihm sei aber schleierhaft, wie der Rauch aus dem Erdgeschoss dort hingelangen soll.

Amtsrichter Rundel hatte bereits den Antrag des Mieters auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Die Entscheidung war allerdings vom Landgericht aufgehoben und die Hilfe doch gewährt worden. Ob ihn dies und ein nachgereichter Schriftsatz der Mieter-Anwältin umgestimmt hat, ließ der Jurist in der wenige Minuten dauernden Verhandlung nicht erkennen. Die Anwältin der Vermieterin wehrte sich gegen die nachträglich vorgebrachten Argumente der Gegenseite: Die seien zu spät eingegangen, rügte sie.

Auch wie er mit der Rüge umzugehen gedenkt, wollte Amtsrichter Rundel nicht verraten. Friedhelm Adolfs war 35 Jahre lang als Hausmeister in dem Haus beschäftigt. Er vermutet, dass seine Wohnung in lukrativen Büroraum umgewandelt werden soll. Die Vermieterin bestreitet dies. Der Amtsrichter kann nun die Räumung der Wohnung anordnen, die Klage abweisen oder in die Beweisaufnahme einsteigen (Az: 24 C 1355/13).

Mieter Adolfs kündigte an, notfalls bis vor den Bundesgerichtshof zu ziehen. Der Prozess könne durchaus Auswirkungen auf die Rechte der Raucher haben, sagte seine Anwältin Nina Plein. In dem Verfahren stehen sich die Grundrechte aus Artikel 2 des Grundgesetzes gegenüber: Das persönliche Freiheitsrecht des Rauchers und das Recht auf körperliche Unversehrtheit seiner Nachbarn.

Bislang gilt das Rauchen in der eigenen Wohnung als höchstrichterlich geschützte persönliche Freiheit. Der Bundesgerichtshof ließ aber 2006 und 2008 ausdrücklich offen, ob „exzessives Rauchen“ als vertragswidrige Nutzung angesehen werden kann. Außerdem hatten Gerichte Nichtrauchern, die sich durch Qualm belästigt fühlten, Mietminderungen zugesprochen.