Grundsteuer-Reform Stadtverwaltung fordert zu Grundsteuererklärung auf
Ratingen · Die Frist zur Abgabe für die Grundsteuererklärung ist eigentlich längst abgelaufen. Noch sind die Finanzämter kulant. Doch die Zeit wird knapp. Wer seine Erklärung jetzt nicht abgibt, wird geschätzt.
(Red) Die Stadt appelliert an alle Eigentümer, die ihre Grundsteuererklärung noch nicht abgegeben haben, dies jetzt nachzuholen. „Beim Finanzamt sind immer noch nicht alle Erklärungen eingegangen. Dies ist aber nötig, damit die Städte und Gemeinden mit Unterstützung des Landes die neuen Hebesätze bestimmen können. Als Kommune sind wir dringend auf die Einnahmen der Grundsteuer angewiesen. Damit sichern wir den Betrieb der Theater, Schwimmbäder und unserer Schulen“, so die Stadtverwaltung.
Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist am 31. Januar 2023 abgelaufen. Ende Februar haben die Finanzämter begonnen, die Eigentümer, von denen ihnen noch keine Erklärung vorlag, zu erinnern. Hier kann es zu Überschneidungen gekommen sein. Wer die Erklärung abgegeben, aber ein Erinnerungsschreiben erhalten hat, sollte sich mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen. In vielen Fällen lässt sich am Telefon schnell klären, wo das Problem lag.
Die Hotline des Finanzamts Düsseldorf-Mettmann ist montags bis freitags unter 0211/38041959 zereichbar, am besten nach 13 Uhr. Die Finanzämter unterstützen die Steuerpflichtigen auch mit einem Online-Angebot. Dort gibt es wichtige Informationen sowie Erklärvideos und Klick-Anleitungen für das Programm Elster. Auch das Grundsteuerportal (Geodatenportal) zum Abruf der Informationen zum Flurstück, wie Gemarkung, Bodenrichtwert oder Grundbuchblattnummer, kann über die Plattform angesteuert werden. Zudem gibt es Antworten auf die häufigsten Fragen.
Wird die Grundsteuererklärung weiterhin nicht abgegeben, werden die Finanzämter die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Auch nach einer Schätzung durch das Finanzamt besteht weiterhin die Pflicht zur Abgabe der Erklärung.
Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.