Kempen: Stromausfall nach Explosion eines Schalters
Menschen wurden nicht verletzt. Die Feuerwehr musste einen Schwelbrand löschen.
Kempen. Die Explosion eines Schalters legte am Samstag die Stromversorgung in Teilen Kempens lahm. Für etwa eine halbe Stunde waren das Industriegebiet sowie Teile von Alt-Kempen ohne Strom.
Grund war ein Kuppelschalter im Blockheizkraftwerk an der Otto-Schott-Straße. "Wir wollten den Inselbetrieb testen", erklärt Herwig Eichelberger (Foto), Geschäftsführer der Stadtwerke. Es sollte ausprobiert werden, ob die Stadtwerke allein mit den fünf eigenen gasbetriebenen Motoren die Versorgung aufrechterhalten kann, auch wenn das Netz der RWE keinen Strom liefert. Der Kuppelschalter sollte nun das Kraftwerk vom Netz trennen. Dabei explodierte der Schalter und entfachte einen Schwelbrand, den die Feuerwehr löschte. Menschen kamen nicht zu Schaden. Ein Mitarbeiter konnte sich in Sicherheit bringen.
"Bereits vor 14 Tagen haben wir den Schalter betätigt. Da hat alles funktioniert", berichtet Eichelberger. Ob die Ursache für den Defekt im Schalter noch ermittelt werden kann, wird untersucht.
Durch die Explosion wurden der Kuppelschalter und benachbarte Schalteranlagen zerstört. Die Höhe des Schadens ist noch nicht ermittelt. "Die Behebung wird fünf bis sieben Wochen", erklärt Eichelberger. Zwei Fachleute arbeiten seit gestern daran, dass das Blockheizkraftwerk zumindest provisorisch wieder in Betrieb gehen kann. Am Freitag sollen die Motoren wenigstens in Teilen wieder arbeiten. Vor einem halben Jahr waren vier dieser fünf Kraft-Wärme-Kopplungs-Module (KWK) durch neue Exemplare mit einer höheren Leistung ersetzt worden. Bis sie wieder in Gang gebracht werden, wird Kempen über das RWE-Netz mit Strom versorgt.
Am vergangenen Freitag war für 0,3 Sekunden der Strom ausgefallen. "Die Fälle haben nichts miteinander zu tun", erklärt Eichelberger. Durch den ersten Ausfall waren einige Computer beschädigt worden. Geschädigte haben sich bereits bei den Stadtwerken gemeldet. "Wir prüfen das", so Eichelberger. Nur wenn grobfährlässiges Handeln verliege, müssten man für die Schäden haften.