Rhein-Kreis Neuss: Gericht - Ex-Awo-Geschäftsführer wegen Betrugs verurteilt
58-Jähriger muss für zweieinhalb Jahre ins Gefängnis.
<strong>Mönchengladbach/Rhein-Kreis Neuss. Mit einer Gefängnisstrafe ist gestern am Schöffengericht Mönchengladbach der Prozess gegen den früheren Geschäftsführer der Arbeiterwohlfahrt im Rhein-Kreis Neuss, Ulrich B., zu Ende gegangen. Der 58-Jährige muss für zweieinhalb Jahre in Haft. Die Richter verurteilten den Angeklagten wegen Untreue in mehr als 100 Fällen. Sie sahen es als erwiesen an, dass der Geschäftsführer öffentliche Fördergelder in Höhe von rund 230 000 Euro auf eigene Konten verschoben hat. Seine damalige Stellvertreterin R. muss eine Geldstrafe von 1500 Euro zahlen. Es war einer der spektakulärsten Fälle in den vergangenen Jahren im Rhein-Kreis Neuss: Ulrich B. leitete den Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt (Awo) 27 Jahre lang. Im Februar 2002 wurde der Grevenbroicher fristlos entlassen, weil er offenbar mehrere 100 000 Euro aus den Kassen der Awo veruntreut hatte. Das Finanzchaos war aufgeflogen, als die Banken keine Zinszahlungen mehr erhielten und Löhne nicht mehr überwiesen wurden. Der Verein Altenhilfe, Träger des Seniorenzentrums Lindenhof und ebenfalls unter der Verantwortung des Angeklagten stehend, musste in der Folge Insolvenz anmelden. Das Altenheim wurde schließlich vom Rhein-Kreis Neuss übernommen. Der Kreisverband der Awo, der hauptsächlich durch ehrenamtliche Arbeit getragen wird, kämpft bis heute mit den Folgen der entstandenen Finanzmisere.
Nach vielen jurististischen Verzögerungen erging das Urteil
Unter anderem musste die Anklageschrift im Oktober 2004 erst von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf an die in Mönchengladbach weitergeleitet werden, da die Straftaten überwiegend in Grevenbroich begangen wurden.
Der 58-Jährige war gestern schon den ganzen Tag über blass, so als ob er bereits vor den Plädoyers gewusst hätte, was auf ihn zukommen würde. Als dann das Urteil verkündet wurde, schien der Grevenbroicher doch geschockt zu sein.
Zu Gunsten des Angeklagten wertete das Gericht in seiner Urteilsbegründung, dass Ulrich B. nicht vorbestraft ist. Fraglich ist, ob Ulrich B. die Gefängnisstrafe antreten muss. Er kann noch Berufung einlegen. In diesem Fall müsste sich das Landgericht Mönchengladbach erneut mit dem Fall befassen.