Beschneidung: Das Leiden des Kindes im Blick behalten

Beschneidung von Jungen als religiöses Ritual

Zunächst einmal ist es erfreulich, dass in unserem Land genau hingeschaut wird, wenn der Verdacht aufkommt, das Wohl eines Kindes könnte beeinträchtigt sein. So geschehen in Köln, wo das Landgericht die Beschneidung eines muslimischen Jungen als Körperverletzung wertete.

Der Verweis darauf, dass es sich bei der Beschneidung um ein uraltes religiöses Ritual handelt, macht die Sache an sich noch nicht besser oder gar legitim. Gleichwohl gilt es, die Bräuche des Islam und des Judentums zu respektieren. Und so hat das Urteil aus der Domstadt zu Recht eine breite gesellschaftliche Diskussion ausgelöst.

Nun gilt es, Argumente zu prüfen, differenziert und mit Augenmaß. Wo ist die Freiheit zur Ausübung von Religion uneingeschränkt zu gewährleisten? Und wann ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit eines Menschen unbedingt zu schützen? In diesem Prozess des Abwägens weist die Wortgewalt der europäischen Rabbiner-Konferenz keinen Weg. Sie betonte unter anderem, wenn sich das Kölner Urteil als Rechtsauffassung durchsetze, wäre das „ein fundamentales Problem für die Weiterexistenz der jüdischen Gemeinde in Deutschland“. So werden Positionen vorschnell zementiert.

Medizinisch nicht notwendig, schmerzhaft und irreparabel: Nachdenkenswert sind Stimmen wie die des Düsseldorfer Psychoanalytikers Matthias Franz, der warnt, die Operation im Säuglings- oder Kindesalter könne ein traumatisches Erlebnis darstellen und zu andauerndem körperlichen, sexuellen oder psychischen Leiden führen. Das werde aus Respekt vor Religion oder Kultur und aus Angst vor Konflikten aber vorwiegend in Fachkreisen thematisiert. So kann es nicht bleiben.

In Deutschland sind zwischen 15 und 20 Prozent der Männer beschnitten. Dass der bei uns meist religiös motivierte operative Eingriff nicht in die Illegalität gedrängt werden soll, scheint politischer Konsens. Nur so ist die Aussage von Regierungssprecher Steffen Seibert zu verstehen, verantwortungsvoll durchgeführte Beschneidungen müssten straffrei möglich sein.

Bei dem anstehenden Ausgleich von Rechtsinteressen darf vor allem eines nicht zu kurz kommen: das Wohl des Kindes.