Meninung Kriminalitäts-Zahlenspiele
Das ist doch eine wunderbare Sache für die Opposition im Landtag: Die Zahl von 62 000 Wohnungseinbrüchen in der polizeilichen Kriminalstatistik 2015 lastet man dem für die Sicherheit zuständigen SPD-Innenminister an.
Und wenn der NRW-Justizminister, ebenfalls SPD, auch noch darlegt, dass die Justiz im Jahr 2015 nur 836 Wohnungseinbrecher verurteilt hat, ist das der zweite Elfmeter in der gleichen Angelegenheit. Schließlich ist er doch für die Gerichte zuständig. Und die, so die Schlussfolgerung, tun erschreckend wenig gegen die Wohnungseinbrüche.
Eine solche Schlussfolgerung wird jedoch dem Unterschied zwischen Kriminal- und Strafverfolgungsstatistik nicht gerecht. In die polizeiliche Kriminalstatistik geht jeder einzelne Fall ein, in dem die Polizei ermittelt. Und damit eben auch all die Fälle, in denen der Täter nicht zu fassen oder die Tat nicht nachzuweisen ist. Hinzu kommt: Hat ein gefasster Täter 20 Wohnungseinbrüche verübt, so sind dies laut der Kriminalstatistik eben diese 20 Fälle. In der Strafverfolgungsstatistik, die die durch Gerichte abgeschlossenen Verfahren zählt, ist es aber nur ein Fall — in dem der Täter wegen seiner fortgesetzten Taten verurteilt wird.
Die Kriminalstatistik ist auch eine Statistik über die Tätigkeit der Polizei. Erhöht diese den Verfolgungsdruck, gibt es mehr Fälle. Der streitbare Bundesgerichtshofs-Richter Thomas Fischer hat das einmal so erklärt: Registriert ein übermotivierter Beamter 100 Verfahren wegen Landfriedensbruchs gegen 100 festgenommene Demonstranten und die Staatsanwaltschaft stellt sämtliche Verfahren sofort mangels Tatverdacht ein, ist trotzdem die „politisch motivierte Gewaltkriminalität“ explodiert. Und die Polizei hat alle Verfahren „aufgeklärt“ — obwohl in Wirklichkeit gar nichts passiert ist. Ob die Tat in einem Prozess nachgewiesen werden kann, steht jedoch auf einem anderen Blatt.
Dass die Zahlen der Verfolgungsstatistik niedriger sind als die der Kriminalstatistik, taugt nicht zur Skandalisierung.