Meinung Die harte Gangart in Raserprozessen ist richtig
Meinung · Die neue Gangart der Richter in den Raser-Prozessen ist kein Ausdruck von übertriebener Härte in der Rechtsprechung, sondern schlichte Notwendigkeit in der Frage, wie wir unser Zusammenleben veränderten Lebensrealitäten anpassen wollen.
Ob das an diesem Montag vor dem Landgericht Kleve gefasste Raser-Urteil von Moers auch nach einem Einspruch vor dem Bundesgerichtshof Bestand haben wird, ist noch ungewiss. Denn die rechtliche Grundlage ist in so gearteten Fällen nichts als brüchiges Eis: Eine lebenslange Freiheitsstrafe braucht notwendig einen Tötungsvorsatz, das heißt: Der Tod muss mindestens billigend in Kauf genommen worden sein. Bislang ist das von Fall zu Fall ganz unterschiedlich beurteilt worden.
So verhielt es sich auch im Fall des bundesweit bekannt gewordenen ersten Raser-Urteils vor einem Landgericht in Berlin 2018, bei dem zwei junge Männer auf dem Kurfürstendamm ein illegales Autorennen austrugen – und ein Unbeteiligter starb. Der BGH in Karlsruhe zerpflückte das Urteil anschließend vor allem hinsichtlich der Vorsatzfrage regelrecht. Es fehlten Belege für den Tötungsvorsatz. Aber schon damals verwiesen die Richter darauf, dass der Richterspruch kein grundsätzliches „Freispruch“ für die Raserszene sei.
Und immerhin das ist gut so. Denn die neue Gangart der Richter in den Raser-Prozessen ist kein Ausdruck von übertriebener Härte in der Rechtsprechung, sondern schlichte Notwendigkeit in der Frage, wie wir unser Zusammenleben veränderten Lebensrealitäten anpassen wollen. Irrsinnige Autorennnen auf innerstädtischen Straßen mit getuneten PS-Boliden, die ohne jede Rücksicht auf Verluste nach oben ausgefahren werden, sind Realität. Und sie verdienen keinerlei Rücksichtnahme auf die Täter. Die wissen, was sie tun. Sie spielen Russisches Roulette mit dem Leben Unbeteiligter. Ohne jede Not, allein der Lust wegen. Harte Urteile zur Abschreckung, wie sie jetzt immer öfter gesprochen werden, sind unerlässlich, wenn der Staat in seiner Rolle noch ernst genommen werden will: Eben in der Frage, ob er für seine Bürger da ist oder nicht.