Karneval und Bundestagswahl in Düsseldorf Darf man kostümiert wählen gehen?

Düsseldorf · Karneval und Bundestagswahl, das sorgt für einige Fragen in den närrischen Hochburgen. Was die Jecken zu Kostüm, Alkohol und Musik bei der Stimmabgabe wissen müssen.

Eine Bundestagswahl zu Karneval könnte für so manch kostümierten Wähler in den Wahllokalen sorgen. Ist das eigentlich erlaubt?

Foto: dpa/Christoph Reichwein

Mitten in der fünften Jahreszeit werden die Jecken zur Wahlurne gebeten. Dabei sorgt die vorgezogene Neuwahl des Bundestages in der karnevalistischen Hochphase für einige Besonderheiten. Denn während in manchen Teilen Deutschlands am 23. Februar „nur“ gewählt wird, kollidiert der Wahlsonntag in diesen Breitengraden vielleicht mit der einen oder anderen Karnevalsveranstaltung. Für Wähler – wie auch für Wahlhelfer – ergeben sich dadurch einige kurios anmutenden Fragen, etwa zu Kostümierung im Wahllokal oder Alkoholkonsum. Antworten darauf liefert eine Handreichung der Bundeswahlleiterin „zum Umgang mit Auswirkungen von Karnevalsveranstaltungen auf die Bundestagswahl 2025.“

Darf ich ein Kostüm im Wahllokal tragen? Jegliche Beeinflussung der Wahlberechtigten vor und in dem Wahllokal ist am Wahltag untersagt – die Wähler dürfen nicht in ihrer Wahlentscheidung gelenkt werden. Aus diesem Grund dürfen Wahlhelfende im Wahllokal keine Kleidung oder Abzeichen tragen, die auf eine (partei-)politische Überzeugung oder Sympathiebekundung hinweisen. Das gilt auch für Kostüme: Zwar sind diese nicht explizit verboten, solange das Gesicht und die Personen selbst identifizierbar bleiben. Wer sich als Wahlhelfer zur Session allerdings als Hippie aus den 1960er-Jahren verkleiden möchte, darf dann beispielsweise keinen „Atomkraft? – Nein danke“-Anstecker tragen. Ohnehin sollte auf eine Kostümierung „vorzugsweise“ verzichtet werden, heißt es in der Handreichung, damit die „unparteiische Wahrnehmung des Amtes von Wahlhelfern“ nicht infrage gestellt werden kann.

Anders die Wahlberechtigten. Sie sind grundsätzlich bei der Kleiderwahl nicht eingeschränkt und können auch im Kostüm wählen gehen: „Nur wenn das eigene Erscheinungsbild die allgemeine Ordnung im Wahllokal gefährdet oder öffentliches Ärgernis erregt, kann der Wahlvorstand einschreiten.“ Das gilt auch für Personen mit politischen Botschaften oder verbotenen Symbolen auf der Kleidung, die durch den Wahlvorstand des Wahlraums verwiesen werden können.

Muss mein Gesicht zu erkennen sein? Vor dem Erhalt des Stimmzettels müssen sich die Wahlberechtigten mit Wahlbenachrichtigung und Personalausweis identifizieren lassen. Verhindert eine Kostümierung oder zu starke Schminke die zweifelsfreie Identifizierbarkeit, kann der Wahlvorstand die Person auffordern, diese abzunehmen oder sich abzuschminken. Sollten sich der Wähler dieser Aufforderung verweigern, kann der Wahlvorstand diesen zurückweisen.

Dürfen Betrunkene ihre Stimme abgeben? Es gibt grundsätzlich keine Einschränkungen hinsichtlich des erlaubten Alkoholkonsums oder Grades der Alkoholisierung bei der Stimmabgabe. Wer zu betrunken ist oder randaliert und dadurch die Ordnung stört, kann des Wahllokals aber verwiesen werden. „Sie können wieder eingelassen werden, wenn die Ordnung nicht mehr gestört wird“, heißt es dazu.

Dürfen Kamelle im Wahllokal verteilt werden? Jegliche Beeinflussung ist wie bereits erwähnt unzulässig. Das gilt auch für Bonbons, Berliner oder Mutzen, die vielleicht aus gutem Willen von Wahlhelfern oder Wählern ins Wahllokal mitgebracht werden. Ohnehin soll das Essen und Trinken im Wahlraum möglichst unterlassen werden – es sei denn, es ist gesundheitlich notwendig (zum Beispiel bei Diabetes-Erkrankten).

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Darf Karnevalsmusik laufen? Im Wahlraum soll „Ruhe und Ordnung“ herrschen, um die Stimmabgabe nicht zu stören oder zu beeinflussen. Das gilt auch für Karnevalslieder – generell soll Musik im Wahlraum unterbunden werden. Das gilt auch, wenn diese von außen durch Lautsprecher in den Wahlraum dringt. Hierbei muss gegebenenfalls Polizei oder Ordnungsamt hinzugezogen werden.

Karnevalistisch dekoriert werden dürfte das Wahllokal übrigens sein, solange auch hier auf politische Symbole oder Beeinflussung verzichtet wird. Hier kommt es auf den Einzelfall an, heißt es in der Handreichung.

(ctri rö)