Urlaub mit Handicap Reisen mit Behinderung: Wo es Angebote gibt
Berlin · Wer körperlich oder geistig behindert ist, hat besondere Bedürfnisse auf Reisen. Spezialisierte Anbieter haben sich darauf eingestellt - auf was muss man achten?
Mit körperlicher oder geistiger Behinderung Urlaub machen: Eine Reihe kleinerer Reiseveranstalter hat sich genau darauf spezialisiert und entsprechende Angebote in ihrem Programm.
Dazu zählen Stern-Reisen aus Hamburg, YAT Reisen aus Paderborn, Huckepack Reisen aus Lauben (Allgäu), Fair - Reisen und Mehr aus Mönchengladbach, Runa Reisen aus Steinhagen (Westfalen) oder auch PunktUm Tours, das Reisebüro der Lebenshilfe Dresden.
Während Runa sich auf Reisen mit Rollstuhl fokussiert, ist man bei Stern-Reisen speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Lernschwierigkeiten eingestellt. Bei YAT Reisen wiederum gibt es sowohl Angebote für Menschen mit geistiger als auch mit körperlicher Behinderung.
Deutschlands größter Reiseveranstalter Tui hat ebenfalls Angebote für Menschen mit Behinderung und fragt den konkreten Bedarf mittels eines Fragebogens ab. Auch Kreuzfahrtanbieter haben häufig barrierefreie Reiseoptionen im Programm.
Sonderwünsche angeben und bestätigen lassen
Reiserechtlich gilt: Werben Reiseveranstalter oder Reedereien mit konkreten barrierefreien Angeboten, müssen sie das Versprochene auch einhalten. Hat man als Reisender besondere Bedürfnisse, die über das hinausgehen, was im Reisekatalog hinsichtlich der Barrierefreiheit beschrieben wird, muss man das angeben und sich die Sonderwünsche vom Veranstalter schriftlich bestätigen lassen. Dazu rät der Reiserechtler Prof. Ernst Führich.
Werden die Voraussetzungen dann vor Ort nicht erfüllt, kann man bei Pauschalreisen gegebenenfalls einen Reisemangel geltend machen und anteilig oder komplett den Reisepreis zurückverlangen.
Gericht entscheidet für Rollstuhlfahrer
Ist man im Reisebüro und erkennbar beeinträchtigt, kann sich schon daraus ein Anspruch auf behindertengerechte Unterbringung und Transportmittel ergeben. Das Landgericht Frankfurt am Main sprach einem Mann die Rückzahlung des gesamten Reisepreises zu, weil das gebuchte Hotel nicht seinen Bedürfnissen entsprach und er abreisen musste.
Im Urteil hieß es konkret: „Bucht ein erkennbar schwerbehinderter Rollstuhlfahrer eine Pauschalreise, so ist der Reiseveranstalter (und das die Buchung vermittelnde Reisebüro) verpflichtet, die notwendigen Voraussetzungen für eine behindertengerechte Unterkunft zu schaffen.“ (Az.: 2-24 S 213/06)
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