Pierburg: Mitarbeiterin gewinnt erneut vor Gericht

Prozess: Zum zweiten Mal hat das Krefelder Arbeitsgericht entschieden, dass eine 47-Jährige nicht entlassen werden darf. Mitte 2006 hatte das Unternehmen angekündigt, Stellen in seinem Werk Am Bengerhof1 abzubauen.

Lobberich/Krefeld. Eine Mitarbeiterin von Pierburg hat erneut vor Gericht um ihren Arbeitsplatz gekämpft - und gewonnen. Die 47-jährige Montagearbeiterin hatte im September 2007 die betriebsbedingte Kündigung zum 31. März 2008 bekommen.

Wegen Veränderungen des Produktsfolios und Steigerung der Produktivität müssten Entlassungen ausgesprochen werden, begründete der Konzern Kolbenschmidt Pierburg seine Entscheidung. Der Bezug von Komponenten aus dem Ausland, der Einsatz neuester Anlagen und Prozesse, die Entwicklung neuer Produkte sowie die Organisation in Minifabriken habe 25 Mitarbeiter in der Produktion überflüssig gemacht.

Das Arbeitsgericht Krefeld stellte fest, dass die Kündigung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sei. Dass 25 Mitarbeiter nicht mehr benötigt würden, war für das Gericht nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin, die seit 24 Jahren bei dem Automobil-Zulieferer beschäftigt ist, bekam Recht- und behält ihren Job.

2006 war auch die heute 47-Jährige von der ersten Kündigungswelle betroffen. Auch damals klagte sie vor Gericht und bekam Recht. Die Sozialauswahl sei grob fehlerhaft gewesen, entschieden die Richter im Herbst 2006.

Prüfung: Die Klägerin wurde in ihren beiden Verfahren vor dem Krefelder Arbeitsgericht von der Kaldenkirchener Rechtsanwaltskanzlei Heymann und Dittmar vertreten. Die Anwälte empfehlen allen Arbeitnehmern, denen einen Kündigung ausgesprochen wurde, diese auf ihre Rechtswirksamkeit überprüfen zu lassen.

Frist: Allerdings müsse die Kündigungsschutzklage spätestens drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden. Die Wirksamkeit wird dann an den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) vom Arbeitsgericht überprüft. Das Gesetz spricht von der "sozialen Rechtfertigung" der Kündigung.