Veterinäram zum Schutz vor der Vogelgrippe

Der Kreis bereitet sich auf den Vogelgrippe- Krankheitsfall vor und gibt Verhaltensregeln heraus.

<strong>Rhein-Kreis Neuss. Neue Fälle von Vogelgrippe sind in Tschechien, Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Frankreich und nun auch in einem Nutztierbestand bei einer Hausgans in Thüringen aufgetreten. In Nordrhein-Westfalen wurden zwar bisher keine aktuellen Fälle gemeldet, trotzdem bereitet sich der Rhein-Kreis Neuss auf den Ernstfall vor. "Wer kranke oder tote Wildvögel findet, sollte jeden Kontakt mit den Tieren vermeiden. Wir bitten die Bürger, dem Kreisveterinäramt oder den örtlichen Behörden den Fund zu melden, damit die Tiere auf Vogelgrippe untersucht werden können", erklärt Gerhard Fischer, Leiter des Kreisveterinäramtes. "Um das Risiko eines Ausbruchs der Vogelgrippe zu minimieren, brauchen wir besonders die Unterstützung aller Geflügelhalter." Daher weist das Kreisveterinäramt auf Schutzmaßnahmen und grundsätzliche Pflichten der Geflügelhalter hin:Meldepflicht Jeder Halter von Enten, Gänsen, Fasanen, Rebhühner, Wachteln und Tauben muss seinen aktuellen Tierbestand beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Rhein-Kreises Neuss, Auf der Schanze 4, 41515 Grevenbroich unter Angabe des Bestandes mit Standort, Nutzungsart, Tierart und Tierzahl anzeigen. Auch Hobbyhalter - selbst die Besitzer eines einzelnen Tieres - müssen ihren aktuellen Tierbestand melden. Geflügelhalter, die ihrer Meldepflicht noch nicht nachgekommen sind, werden aufgefordert, sich schriftlich oder telefonisch an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu wenden.

Gesundheitsfürsorge Treten in einem Bestand mit Hühnern einschließlich Perl- und Truthühnern, Enten oder Gänsen innerhalb von 24 Stunden auffällige Verluste auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder Gewichtszunahme, so ist der Tierhalter verpflichtet, dies beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzuzeigen.

Tierbestandsregister Wer Geflügel (Hühner, Perl- und Truthühner, Enten, Gänse, Fasane, Rebhühner, Wachteln) hält, ist zur Führung eines Bestandsregisters verpflichtet.

Schutzkleidung Personen, die gewerbsmäßig beim Ein- und Ausstallen von Geflügel tätig sind, müssen vor Beginn der Tätigkeit gereinigte Schutzkleidung anlegen und diese während der gesamten Tätigkeit tragen. Die Schutzkleidung ist unmittelbar nach Gebrauch vom Halter des Geflügelbestandes zu reinigen und zu desinfizieren bzw. Einmalschutzkleidung unverzüglich zu beseitigen.

Diese Auflagen dienen einer schnellen Information der Tierbesitzer und erleichtern im Krisenfall den Einsatz gezielter Bekämpfungsmaßnahmen.

Um die Einschleppung der Geflügelpest in den Bestand zu verhindern, empfiehlt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt außerdem, betriebsfremde Personen nicht in die Stallungen zu lassen, den Fahrzeugverkehr auf dem Hof weitgehend einzuschränken und Räder zu desinfizieren. Vor den Zugängen zu den Stallungen sind Einrichtungen zur Desinfektion der Schuhe aufzustellen.

Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Rhein-Kreises Neuss ist erreichbar unter 2 02181/601-3901 oder -3911, per Fax 02181/601-3999, oder Mail: veterinaeramt@rhein-kreis-neuss.de.