Sterbehilfe: Gesetzgeber darf sich nicht länger drücken
Der Gesetzgeber muss aktiv werden und endlich eine Entscheidung zumThema Sterbehilfe treffen.
Zwischen sieben und neun Millionen Patientenverfügungen sollen bereits verfasst worden sein. Dahinter stehen ebenso viele Menschen, die eine Hoffnung haben: dass ihr ausdrücklich geäußerter Wille respektiert wird, in einer vordefinierten gesundheitlichen Situation nicht mehr weiter am Leben gehalten zu werden.
Doch derzeit können sie nicht darauf zählen. Zu unklar, zu unübersichtlich sind die auf verschiedenen Gerichtsurteilen beruhenden Vorgaben, wann dieser Wille umgesetzt werden muss. Eine Unsicherheit, mit der nicht nur die Patienten, sondern auch die Ärzte leben.
Umso mehr verwundert es, dass die Spitzenleute der Bundesärztekammer mit Blick auf die Bundestagsabstimmung vor der "Gefahr einer Verrechtlichung des Sterbens" warnen. Und ihre Kollegen in dieser juristischen Unsicherheit allein lassen wollen.
Die Ärzte-Funktionäre versichern, dass die Mediziner doch "nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne der Patienten handeln". Mit diesem hehren Leitsatz ist aber niemandem geholfen.
Ob eine Patientenverfügung umgesetzt wird, hängt derzeit nicht nur von diesem besten Wissen und Gewissen der Ärzte und damit einer großen Unwägbarkeit ab. Auch die Person des im Streitfall angerufenen Vormundschaftsrichters und dessen Einstellung ist entscheidend dafür, ob der Patientenwille umgesetzt wird.
Seit Jahren werden die Argumente gewogen. Die Bundestagsabgeordneten dürfen sich nicht ein weiteres Mal einer Entscheidung entziehen und die Verantwortung auf andere - Ärzte, Angehörige, Richter - abschieben.
Es bleibt doch jedem Einzelnen unbenommen, nichts zu unternehmen, sein Schicksal durch Nichtstun in die Hand anderer zu legen. Wer aber seinen Willen formuliert, sollte sich darauf verlassen können, dass er im Ernstfall auch umgesetzt wird. Dies zu garantieren, ist Sache des Gesetzgebers.
Die drei Gesetzentwürfe scheinen unvereinbar. Doch was hätten diejenigen, die eine besonders weitgehende Verbindlichkeit des Patientenwillens festschreiben wollen, von ihrer reinen Lehre, wenn das Vorhaben scheitert?
Selbst der engste Entwurf brächte einen großen Fortschritt: dass es nicht dem Zufall überlassen bleibt, ob die Vorgaben des Patienten umgesetzt werden.